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Für einen Koffer oder jedes sonstige größere Gepäckstück
—VVV
5) Der Wagenführer ist berechtigt, von dem Fahrgaste
sofort beim Einsteigen in den Wagen die Bezahlung des tarif—
mäßigen oder vereinbarten Fahrgeldes zu verlangen.
Bei Fahrten nach Orten, wohin die Wägen nach einer
geordneten Reihenfolge sich zu begeben haben, muß das Fahr—
geld stets vor Erreichung des Endziels entrichtet werden.
6) Für Fahrten nach Orten, welche nicht im Tarif auf—
geführt sind, richtet sich die Bezahlung nach freiem Ueberein—
kommen. Jedoch hat der Wagenführer sofort bei Annahme
des Auftrages dafür zu sorgen, daß eine ausdrückliche Ueber—
einkunft geschlossen wird.
Außerdem kann er nie mehr als die Gebühr nach dem
Zeittarif beanspruchen.
Ortspol. Vorschr. vom 14. April 1880.
13. Febr. 1884.
Ordnung für
Packtraͤger
und Dienst⸗
männer.
60. Auf Grund des Art. 152 Abs. 1 u. 3 des P.St. G. B.,
dann des 8 37 der R.G.O.
1) Wer im Bezirke der Stadtgemeinde Nürnberg auf
eigene Rechnung Dienstmännergeschäfte ausüben oder ein Pack—
räger- oder Dienstmänner-Institut errichten oder in ein solches
Institut eintreten will, bedarf hiezu der Genehmigung des
Stadtmagistrats Nürnberg.
Diese Genehmigung wird nur gut beleumundeten, ver—
lässigen Leuten erteilt und ist jederzeit widerruflich.
2) Jeder selbständige Dienstmann muß den Besitz wenig—
stens eines eigenen, stets in brauchbarem Zustande befindlichen
Handwagens für seine Geschäftsausübung nachweisen.
Die Institutsinhaber müssen ein der Anzaähl ihrer In—
stitutsangehörigen entsprechendes Transportmaterial besitzen und
für gute Instandhaltung desselben Sorge tragen.
3) Jeder Dienstmann und Packträger hat die ihm poli—
zeilich zugewiesene Nummer in sichtbarer Weise an der Mütze
zu tragen, ferner die von der Polizeibehörde ausgestellte, auf
seinen Namen lautende Legitimationskarte, dann ein Exemplar
der vorstehenden Ordnung und des Tarifs, sowie eine ent—
sprechende Anzahl von Garantiemarken, die mit seiner Nummer
und den Beträgen, für welche sie gelten, versehen sein müssen,
jederzeit bei sich zu führen.