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98. Viktualienmarktordnung; 20. September 1884.
88.
Vierzehn Tage nach dem Eintritte der Hegezeit darf kein Wild,
gleichviel, ob es vom In- oder Auslande kommt, zum Verkaufe
gebracht werden. Ist jedoch der Termin für den Absatz des Wild—
hretes aus einem einzelnen Jagdbezirke von der zuständigen
Distriktspolizeibehörde auf weitere 14 Tage verlängert worden, so
tritt unter der Voraussetzung, daß diese Verlängerung durch ein
legales Zeugnis nachgewiesen ist, das Verbot des Verkaufes dieses
Danpreses erst vier Wochen nach dem Eintritte der Hegezeiten
inkraft.
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Ware, welche einmal auf den Markt gebracht worden ist, darf
Niemandem, der sie zu kaufen sucht, vorenthalten und vor
Niemandem auf irgend eine Weise versteckt werden. Der Einwand,
daß die Ware schon bestellt oder verkauft sei, ist unzulässig und gilt
als Vorenthaltung der Ware.
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10.
Verboten ist:
Ausstellung der Ware zum Scheine;
Einleitung eines Handels über marktmäßige Ware außerhalb
des Marktplatzes oder außer der Marktzeit;
Einmischung in Handelsverabredungen Dritter, sei es durch
Worte oder Geberden;
4) Bieten eines Preises vor gestelltem Verkaufsangebote;
5) Üüberbieten des Verkaufsangebotes durch den Käufer;
»Aufschlagen unter der Hand, das heißt es dürfen Verkäufer,
welche Waren nach Maß, Zahl oder Gewicht abgeben, solange
Kaufslustige vorhanden sind, in deren Gegenwart Waren
derselben Gattung und Beschaffenheit zu niedrigeren Preisen
abgegeben wurden, diesen Kaufslustigen gegenüber die Ver—
kaufspreise nicht erhöhen.
Verboten ist endlich:
ne —— welche auf eine künstliche Preissteigerung
abzielt;
das Feilbieten sowie der Verkauf von wildwachsenden Pflanzen
mit Wurzeln, Zwiebeln. Knollen oder Rhizomen (Laufwurzeln).
3)
811.
Verkäufer, welche Gegenstände nach Maß oder Gewicht ver—
kaufen, müssen entweder mit richtigen, in gutem Stande erhaltenen
und gehörig geeichten, gesetzlich zuiässigen Maßen, Wagen und Ge—