VII
Unter diesen Einschränkungen also bieten die Ratsverlässe
alle im Plenum des Rats gefaßten Beschlüsse mit jedesmaliger
Nennung des oder der „deputierten Herren“, d. h. derjenigen
Personen, denen in jedem Falle die Ausführung des Beschlusses
zugewiesen, „verlassen“ wurde*). Es sind uns diese wichtigen
Akten leider erst für das Jahr 1449, dann in ganz geringen
Bruchstücken, von denen nicht einmal überall ausgemacht ist, ob
sie in der Tat zu den eigentlichen Ratsverlässen gehören, aus den
fünfziger Jahren des 15. Jahrhunderts, hierauf für das Jahr 1471
and endlich von 1474 an fortlaufend bis zur Einverleibung der
Reichsstadt Nürnberg in das Königreich Bayern (15. September 1806)
and noch für einige Monate über diesen Zeitpunkt hinaus erhalten.
Für die Jahre, aus denen uns die Ratsverlässe fehlen, bilden die
sog. „Ratsbücher“ ‚einen freilich nicht genügenden, aber immer-
hin willkommenen Ersatz. In ihnen finden sich nur die ın den
\ugen des Rats wichtigeren Beschlüsse oft gegenüber den Rats-
verlässen in abweichender, zum Teil ausführlicherer Fassung
zusammengestellt. Sie beginnen mit dem Jahre 1400 *) und weisen
im 15. Jahrhundert nur hinsichtlich der Zeit von 1415-—1441 eine
Lücke auf. Die Einträge geschahen hier in starken Foliobänden
und zwar zumeist in sorgfältiger, gut lesbarer Schrift, während
die Ratsverlässe aus Schmalfolioheften, deren jedes etwa einen
Monat umfaßt, bestehen und großenteils in einer Schrift geschrieben
sind, die durch ihre Flüchtigkeit und zahlreiche Abkürzungen
darauf schließen läßt, daß diese Aufzeichnungen in der Regel
während der Sitzungen selbst entstanden sind. Wie der geringere
Umfang und die bessere Lesbarkeit der Ratsbücher ohne Zweifel
wesentlich dazu beigetragen haben, daß sie schon frühzeitig zu
den verschiedensten wissenschaftlichen und so auch zu kunst-
geschichtlichen Zwecken angezogen und ausgebeutet worden sind —
fertigte doch der frühere Stadtarchivar G. W. K. Lochner sogar eine
bis zum Jahre 1532 reichende Abschrift der Ratsbücher, die heute in
1) In unseren Auszügen sind diese Namen — von einigen Ausnahmen, in
denen etwa der Satzbau des Verlasses die Hinzufügung erforderte, abgesehen —
durchweg fortgelassen,
2) Richtiger 1408, denn das die Jahre 1400—1407 umfassende Merkbuch
muß als ein Vorläufer der Ratsverlässe und Ratsbücher betrachtet werden. Vgl.
auch Paul Sander, Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs. Dargestellt auf
Grund ihres Zustandes von 1431 bis 1440. Leipzig, B. G. Teubner, 1902, S, 82.