Objekt: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

240 Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
heiten . der Ungelderhebung und der Beaufsichtigung des Verkehrs mit 
Wein sind infolgedessen häufigen Veränderungen unterworfen, die sich 
aur selten zeitlich genau fixieren lassen. Um nicht zeitlich Verschiedenes 
durch einander zu werfen, . müssen wir daher im folgenden von jeder 
Detailmalerei absehen und uns darauf beschränken, die hierher gehörigen 
Ämter in ihren Grundzügen darzustellen. 
a) Das Visieramt. Damit das Ungeld erhoben werden kann, mulfs 
zunächst die Menge des steuerpflichtigen Getränkes bestimmt sein. Zu 
Jiesem Behufe hat der Rat zwei Visierer angestellt, deren Aufgabe es ist, 
mit Hilfe eines einfachen Mefsapparates, der sogenannten Visierrute*), fest- 
zustellen, wieviel Flüssigkeit jedes zum Verkauf oder Konsum bestimmte 
Fafs enthält. Das visierte Fafs wird nach der Visierung sofort versiegelt, 
um betrügerische Veränderungen seines Inhalts zu verhüten. Das Ergebnis 
ler Messung wird mit Kreide auflsen auf den Fafsboden geschrieben und 
unter genauer Bezeichnung des Fasses und seines Kigentümers noch am 
selben, oder spätestens am folgenden Tage dem Ungeldeinnehmer auf 
ainem Zettel mitgeteilt. Die Visierer selbst sind nicht befugt, das Ungeld 
“ir den von ihnen visierten Wein in Empfang zu nehmen; wohl aber 
erheben sie eine Visiergebühr, die einen Heller von jedem Eimer und 
einen Heller von jedem Fafs zum voraus beträgt. Die eine Hälfte dieser 
Gebühr fällt ihnen als Besoldung zu, während die andere Hälfte in die 
Losungstube fliefst, und somit gewissermafsen einen Zuschlag zur Getränk- 
steuer darstellt. 
b) Der Ungelter. Aufgabe des Ungeldeinnehmers oder Ungelters 
ist es, von den durch die Visierer bestimmten Getränkmengen das Ungeld 
zu erheben. Als Unterlage dient ihm hierbei der Visierzettel; doch hat 
er auf dem Weinmarkt und überall, wo ein herausgehängter Zeiger den 
Ausschank von Bier ankündigt, auch selbst die Augen aufzumachen und 
larüber zu wachen, dafs der Stadt das Ungeld nicht geschmälert werde. 
Die Fässer, welche Ungeld gezahlt haben, versiegelt er, damit nicht etwa 
ainterher zu dem versteuerten Getränk unversteuertes eingefüllt werde. 
Über den durch seine Hände gehenden Ertrag des Ungelds hat er strengste 
Verschwiegenheit zu bewahren. Sein Gehalt beträgt 2 G” pro Woche, 
also 104 G", oder 130 % im Jahr. Zu Beginn unserer Epoche finden 
wir Rudolf Gundelfinger als Ungelter vor. Ihm folgt, als er im Jahre 1431 
stirbt, Georg Stromer. Seit 1436 verwaltet Konrad Eisvogel das Amt. 
c) Der Verwalter des Kellers unter dem Gewandhause. Zur KEr- 
leichterung des Verkehrs mit den sogenannten schweren Weinen richtete 
1) Beschrieben von Ulman Stromer. Chron. I. 105f.
	        
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