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Reichs- und Kreistage waren so im wesentlichen zur
Unfruchtbarkeit verurteilt. Man kehrte daher zur Steuer
der Unordnung immer wieder zur Landesgesetzgebung
zurück. Indess, waren für ein gedeihliches Wirken derselben
die Vorbedingungen in den ansbach-bayreuthischen Landen
gegeben? Im 18. Jahrhundert, als die deutschen Fürsten
es als Pflicht ansahen, ihre Verwaltung nach preussischem
Muster umzugestalten, war man auch in den Markgraf-
schaften geschäftig, in allen Zweigen zu reformieren.
Aber es war immer dieselbe Schranke, vor der der beste
Wille Halt machen musste: Das Territorium war von zu
vielen Enklaven benachbarter Stände durchsetzt, die
einzelnen Rechte in einem Ort oder auch nur in einer
fremden Enklave desselben waren unter verschiedene
Stände verteilt. Oft genug geboten drei bis vier Herren
auf einem Fleck Erde.! Häufig traf es sich, dass die
Markgrafen nur im Besitz der höheren, der Kriminal-
gerichtsbarkeit waren, während die anderen Rechte wie
das der Besteuerung und die Militärhoheit („Reis und
Folge“) als Ausfluss der niederen, vogteilichen Gerichts-
barkeit in fremden Händen lagen. Daneben gab es, wenn
auch minder zahlreich, vielfache Abweichungen. Zwar
erkannten die Markgrafen den thatsächlichen Zustand
nicht an, aber über den blossen Protest kamen sie Seit
Albrecht Alcibiades kaum je hinaus. Bei etlichen Posten
zwar hatten die Kassen aus der Zersplitterung‘ des Landes
einigen Nutzen, wie bei der Nachsteuer; doch damit
liessen sich die vielerlei Nachteile einer so misslichen
politischen Entwicklung nicht aufwiegen.
_ Besonders empfand diese Schwierigkeiten der letzte
Markgraf, Karl Alexander. Ein weitgereister Mann, hatte
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1. Memoire Hardenbergs vom Mai 1791 bei Ranke: Harden-
berg I, 119. — Fr. Leitschuh: Franz Ludwig von Erthal, Fürst-
bischof von Bamberg und Würzburg (1894), 179.
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