Objekt: Johannes de Rupecissa – Nürnberg, STN, Cent. VI, 5

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Reichs- und Kreistage waren so im wesentlichen zur 
Unfruchtbarkeit verurteilt. Man kehrte daher zur Steuer 
der Unordnung immer wieder zur Landesgesetzgebung 
zurück. Indess, waren für ein gedeihliches Wirken derselben 
die Vorbedingungen in den ansbach-bayreuthischen Landen 
gegeben? Im 18. Jahrhundert, als die deutschen Fürsten 
es als Pflicht ansahen, ihre Verwaltung nach preussischem 
Muster umzugestalten, war man auch in den Markgraf- 
schaften geschäftig, in allen Zweigen zu reformieren. 
Aber es war immer dieselbe Schranke, vor der der beste 
Wille Halt machen musste: Das Territorium war von zu 
vielen Enklaven benachbarter Stände durchsetzt, die 
einzelnen Rechte in einem Ort oder auch nur in einer 
fremden Enklave desselben waren unter verschiedene 
Stände verteilt. Oft genug geboten drei bis vier Herren 
auf einem Fleck Erde.! Häufig traf es sich, dass die 
Markgrafen nur im Besitz der höheren, der Kriminal- 
gerichtsbarkeit waren, während die anderen Rechte wie 
das der Besteuerung und die Militärhoheit („Reis und 
Folge“) als Ausfluss der niederen, vogteilichen Gerichts- 
barkeit in fremden Händen lagen. Daneben gab es, wenn 
auch minder zahlreich, vielfache Abweichungen. Zwar 
erkannten die Markgrafen den thatsächlichen Zustand 
nicht an, aber über den blossen Protest kamen sie Seit 
Albrecht Alcibiades kaum je hinaus. Bei etlichen Posten 
zwar hatten die Kassen aus der Zersplitterung‘ des Landes 
einigen Nutzen, wie bei der Nachsteuer; doch damit 
liessen sich die vielerlei Nachteile einer so misslichen 
politischen Entwicklung nicht aufwiegen. 
_ Besonders empfand diese Schwierigkeiten der letzte 
Markgraf, Karl Alexander. Ein weitgereister Mann, hatte 
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1. Memoire Hardenbergs vom Mai 1791 bei Ranke: Harden- 
berg I, 119. — Fr. Leitschuh: Franz Ludwig von Erthal, Fürst- 
bischof von Bamberg und Würzburg (1894), 179. 
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