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Vierter Abschnitt. Die Ämter für Polizei und Wohlfahrtspflege. 217
sie zum Schmaus einladen und wie viel Gerichte sie auftragen lassen dürfen.
Insofern die ihm zur Durchführung anbefohlenen Satzungen das Verhältnis
der Herrschaft zu ihren Dienstboten oder der Arbeitgeber zu den Arbeit-
nehmern regeln, wird er in Ausübung seines Amtes zum Richter erster
Instanz in allen aus dem Dienstvertrag sich ergebenden Streitigkeiten.
Wollen sich die Parteien bei seiner Entscheidung nicht beruhigen, oder
scheint ihm selbst die Schuldfrage einer sorgfältigeren Untersuchung zu
bedürfen, so trägt er die Angelegenheit mündlich oder schriftlich den
Regierenden Bürgermeistern vor, die sie dann entweder von sich aus regeln
oder zur endgiltigen Aburteilung an den Rat, bezw. an die „Fünfer“ ver-
weisen. Bei Massenvergehen, etwa wenn durch eine Revision der Bäcker-
läden eine gröfsere Anzahl von Verstöfsen gegen die Brotordnung auf.
gedeckt worden ist, pflegt der Pfänder die Namen der Schuldigen auf
einem Zettel verzeichnet einzureichen, damit der Rat sich darüber schlüssig
machen kann, ob der Rüge „nachgegangen“ werden solle, oder ob man
nicht lieber, um Aufsehen zu vermeiden, ein Auge zudrücken wolle.
Stöfst der Pfänder' auf Waren, die den Gesetzen der Stadt nicht ent
sprechen, so hat er dieselben, wenn Gefahr im Verzuge ist, mit Beschlag
zu belegen und so lange zurück zu halten, bis der Rat entschieden hat,
was mit ihnen anzufangen sei. Hat er Geldbufsen einzutreiben, so nimmt
er da, wo er kein bares Geld findet, Pfänder und verwahrt sie bis zum
gesetzlichen Verfallstermin. Bleiben sie uneingelöst, so läfst er sie zu
Gunsten der Stadt versteigern, und führt den Erlös als Einnahme vom
Pfändamt an die Losungstube ab.
Das Amt wird stets mit einem Genannten besetzt. Es gehört also
zu den ansehnlicheren Stadtämtern und ist dementsprechend auch materiell
verhältnismäfsig reichlich ausgestattet; denn der Pfänder bezieht nicht
nur ein wöchentliches Solar von 1 &, d. h. ein festes Jahresgehalt von
52 #, sondern er erhält auch noch von einem Teil der Geldbufsen einen
allerdings nicht näher festzustellenden Gebührenanteil. Dafür hat er freilich
einem alten Herkommen zufolge die Metzger alljährlich einmal nach
ihrem Fastnachtstanze mit Wein und Krapfen zu bewirten. Was er aber
hierbei bar verausgabt, und was er sonst in Verwaltung seines Amtes,
z. B. für Ankauf des zur Verbrennung gefälschter Waren dienenden
Holzes u. a., auslegt, wird ihm vom Rat aus der Stadtkasse ersetzt.
Als Pfänder fungierte 1419 bis 1431 Hans Hammerstiel, neben dem
jedoch seit 1430 zeitweise, wie es scheint als sein Stellvertreter, Marquard
Scheffein im Amte erscheint. 1432/33 versieht letzterer das Amt allein. 1434
tritt an seine Stelle Hans Lengenfelder. Seit 1435 finden wir es wieder in
den Händen Hans Hammerstiels; 1438 geht es auf Lienhard Ebner über.