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R März 1792
bald zwischen Bamberg und dem protestantisch gewor-
denen Markgrafen um den ersten Platz im Kreise entspann,
der Kaiser für den katholischen Stand ein, Durch Ver-
mittlung des Kaisers’ und seines eigens hierzu ernannten
Kommissars wurde 1559 auf dem Reichstag zu Augsburg
ain Vergleich vereinbart, durch welchen Brandenburg-
Ansbach das Kreisausschreibamt, d.h. die Kreisgeschäfte
für die Zeit, in welcher der Kreistag nicht versammelt war,
yemeinsam mit Bamberg‘ verwalten sollte, während die
wichtigere Aufgabe, die Leitung. des, Kreistags wie der
Kanzlei, dem Fürstbischof allein zuerkannt wurde. Bald
zlaubte man sich brandenburgischerseits benachteiligt. Es
kam zu Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des
Vertrags, namentlich seit Bamberg von 1619: ab ein
alleiniges Direktorium forderte. Als 1746 gelegentlich einer
Vakanz des bambergischen Bischofsstuhles die markgräf-
iche Gegenaktion erfolgte, konnte man bereits auf einen:
Versuch der beiden ersten preussischen Könige zurück-
blicken, die Herrschaft in den alten Stammlanden persön-
lich zu übernehmen. Mit Mühe hatte damals der Kaiser
die Ausdehnung Preussens nach Süddeutschland verhütet.!
Wich der aufstrebende Staat des Nordens hier zurück, so
setzte er anderthalb Jahrzehnte später seine Ansprüche auf
Schlesien durch. Hier verlor das Haus Österreich rasch
nacheinander zwei Kriege gegen Friedrich den Grossen,
arlitt schwere Einbusse an Land und Ansehen, so dass es
allenthalben in und ausser dem Reiche nach Bundesgenossen
suchte. So entschied, als 1746 Brandenburg für jede
Vakanz des bambergischen Bischofsitzes das Direktorium
des fränkischen Kreises verlangte, ein Reichshofrats-
t. S, Buchholz: Versuch einer Geschichte der Churmark Branden-
burg III (1767), 492 fi, IV (1771), 3ı1zf, V (1775), 85. —
Hänlein und Kretschmann: Staatsarchiv I (1797), ı ff. — H. Schulze:
Die Hausgesetze der regierenden Fürstenhäuser III (1883), 5909 f-