Objekt: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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Persönlichkeit des Thäters aber gegrün— 
dete Zweifel darüber bestehen, ob derselbe 
später wieder aufgefunden und zur Strafe 
gezogen werden könne. 
Aus diesem Grunde sind Heimathlose und 
Landstreicher wegen jeder strafbaren Handlung 
festzunehmen. 
Auch bei Ausländern können sich die be— 
zeichneten Zweifel ergeben; wenn dieselben jedoch 
sich genügend ausgewiesen haben und nicht zugleich 
als Landstreicher oder Deserteure erscheinen, so wird 
in leichteren Fällen regelmäßig die Wegnahme ihrer 
Legitimationspapiere anstatt der Festnahme genügen. 
21. 
Bei Betretung auf frischer That kann 
die Festnahme auch dann erfolgen, wenn die 
Schwere der für die begangene strafbare 
Handlung drohenden Strafe die Vermu— 
thung begründet, daß der Thäter sich 
der Strafe durch die Flucht entziehen 
werde. 
Aus diesem Grunde hat die Polizeimannschaft 
Personen ohne Unterschied des Standes festzuneh— 
men, welche bei einem mit Todes- oder 
mit Zuchthausstrafe von mehr als 8 Jah— 
ren bedrohten Verbrechen auf frischer That 
betreten werden.
	        
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