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Persönlichkeit des Thäters aber gegrün—
dete Zweifel darüber bestehen, ob derselbe
später wieder aufgefunden und zur Strafe
gezogen werden könne.
Aus diesem Grunde sind Heimathlose und
Landstreicher wegen jeder strafbaren Handlung
festzunehmen.
Auch bei Ausländern können sich die be—
zeichneten Zweifel ergeben; wenn dieselben jedoch
sich genügend ausgewiesen haben und nicht zugleich
als Landstreicher oder Deserteure erscheinen, so wird
in leichteren Fällen regelmäßig die Wegnahme ihrer
Legitimationspapiere anstatt der Festnahme genügen.
21.
Bei Betretung auf frischer That kann
die Festnahme auch dann erfolgen, wenn die
Schwere der für die begangene strafbare
Handlung drohenden Strafe die Vermu—
thung begründet, daß der Thäter sich
der Strafe durch die Flucht entziehen
werde.
Aus diesem Grunde hat die Polizeimannschaft
Personen ohne Unterschied des Standes festzuneh—
men, welche bei einem mit Todes- oder
mit Zuchthausstrafe von mehr als 8 Jah—
ren bedrohten Verbrechen auf frischer That
betreten werden.