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Die Befriedigung natürlicher Bedürfnisse außer—
halb der eingerichteten Bedürfnißanstalten, sowie die
geflissentliche Verunreinigung der Räume, Plätze und
Straßen des Viehhofes ist untersagt.
8 89.
Wer den städtischen Viehhof benützt oder besucht,
hat den hierauf bezüglichen Anordnungen des Stadt⸗
magistrats, sowie den Weisungen des vom Stadt⸗
magistrat aufgestellten Aufsichts- und Verwaltungs—
personals, auch wo solches in den vorstehenden Vor⸗
schriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist, unbedingt
Folge zu leisten.
840.
Wer sich gegen die Ordnung auf dem Viehhof
mehrfach vergangen hat, Dem kann, auch wenn er
hierwegen nicht richterlich abgestraft, jedoch von der
Viehhofverwaltnng bereits verwarnt worden ist, das
fernere Betreten des Viehhoses für immer oder auf
Zeit verboten werden.
Auf Metzger, Händler oder Wirthe findet diese
Bestimmung keine Anwendung. Die Schlußbestimmung
des 8 28 über das Beschwerderecht gilt auch für die
Verbote nach 8 40.
841.
In Ansehung des eingebrachten Viehes über⸗
nimmt die Stadtgemeinde Nürnberg nur die Haftung
für den Schaden, welcher durch böse Absicht oder
grobes Versehen ihrer Bediensteten verursacht werden
follte. Für alle anderen Schäden, insbesondere für