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Milchverkauf
und
Beschau.
10) Die Wagen und Fleischstöcke in den Fleischbänken
sind von den Metzgern jedesmal nach beendigtem Verkaufs⸗
geschäfte zu reinigen.
11) Beim Ein- und Ausbringen des Fleisches in die
Bänke und von denselben ist die größte Reinlichkeit zu beobachten,
und darf der Transport von Fleisch nur in Karren oder
Mulden, welche mit einem weißen Tuche ausgelegt sind, vor—
genommen werden.
12) Weder in die Schlachthäuser noch in die Fleischbänke
dürfen Hunde mitgebracht werden.
183) Die Verrichtung natürlicher Bedürfnisse darf weder
in den Schlachthäusern noch in einer Fleischbank stattfinden.
Ortspol. Vorschr. v. 16. Januar 1864, Ziff. XIV. B.
I8Sa. Auf Grund des Art. 75 d. P.St. G. B.
1) Der Milchverkauf kann stattfinden:
a. in der Behausung des Milchvieh-Besitzers;
b. in besonderen Milchverkaufsläden;
c. auf dem Viktualienmarkte;
d. unter Einhaltung der straßenpolizeilichen Bestim—
mungen auf der Straße.
2) Nur gesunde, reine und ungefälschte Milch darf zum
Verkauf gebracht werden.
3) Die Milch darf nur in Geschirren von Holz, gebrannter
Erde oder stark verzinntem Kupfer oder Eisenblech aufbewahrt
und zum Verkauf gebracht werden.
4) Die Milchverkaufslokale, sowie die Milchgerätschaften
müssen stets in größter Reinlichkeit erhalten werden.
Die Milchverkaufsläden insbesondere sollen hell, trocken
und luftig und mit einer besonderen, zur Aufbewahrung der
Milch geeigneten Räumlichkeit versehen sein.
Dieselben dürfen ihrem Zwecke nicht entfremdet, namentlich
nicht als Schlafstätten oder sonst in einer Weise benützt werden,
welche ekelerregend oder auf die Beschaffenheit der Milch von
nachteiligem Einflusse sein würde.
55 Zur Ueberwachung der Einhaltung vorstehender Be—
stimmungen wird die dahier zum Verkauf kommende Milch
einer polizeilichen Beschau unterstellt, welche sich ebensowohl auf
die Beschaffenheit der Milch selbst, als der Milchverkaufslokale
und Gerätschaften erstreckt. — Dieser Beschau dürfen weder
die Milch, noch die Verkaufslokale oder Gerätschaften in irgend
einer Weise entzogen oder vorenthalten werden.
Ortspol. Vorschr. v. 16. Januar 1864, Ziff. XXXIV.