Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Milchverkauf 
und 
Beschau. 
10) Die Wagen und Fleischstöcke in den Fleischbänken 
sind von den Metzgern jedesmal nach beendigtem Verkaufs⸗ 
geschäfte zu reinigen. 
11) Beim Ein- und Ausbringen des Fleisches in die 
Bänke und von denselben ist die größte Reinlichkeit zu beobachten, 
und darf der Transport von Fleisch nur in Karren oder 
Mulden, welche mit einem weißen Tuche ausgelegt sind, vor— 
genommen werden. 
12) Weder in die Schlachthäuser noch in die Fleischbänke 
dürfen Hunde mitgebracht werden. 
183) Die Verrichtung natürlicher Bedürfnisse darf weder 
in den Schlachthäusern noch in einer Fleischbank stattfinden. 
Ortspol. Vorschr. v. 16. Januar 1864, Ziff. XIV. B. 
I8Sa. Auf Grund des Art. 75 d. P.St. G. B. 
1) Der Milchverkauf kann stattfinden: 
a. in der Behausung des Milchvieh-Besitzers; 
b. in besonderen Milchverkaufsläden; 
c. auf dem Viktualienmarkte; 
d. unter Einhaltung der straßenpolizeilichen Bestim— 
mungen auf der Straße. 
2) Nur gesunde, reine und ungefälschte Milch darf zum 
Verkauf gebracht werden. 
3) Die Milch darf nur in Geschirren von Holz, gebrannter 
Erde oder stark verzinntem Kupfer oder Eisenblech aufbewahrt 
und zum Verkauf gebracht werden. 
4) Die Milchverkaufslokale, sowie die Milchgerätschaften 
müssen stets in größter Reinlichkeit erhalten werden. 
Die Milchverkaufsläden insbesondere sollen hell, trocken 
und luftig und mit einer besonderen, zur Aufbewahrung der 
Milch geeigneten Räumlichkeit versehen sein. 
Dieselben dürfen ihrem Zwecke nicht entfremdet, namentlich 
nicht als Schlafstätten oder sonst in einer Weise benützt werden, 
welche ekelerregend oder auf die Beschaffenheit der Milch von 
nachteiligem Einflusse sein würde. 
55 Zur Ueberwachung der Einhaltung vorstehender Be— 
stimmungen wird die dahier zum Verkauf kommende Milch 
einer polizeilichen Beschau unterstellt, welche sich ebensowohl auf 
die Beschaffenheit der Milch selbst, als der Milchverkaufslokale 
und Gerätschaften erstreckt. — Dieser Beschau dürfen weder 
die Milch, noch die Verkaufslokale oder Gerätschaften in irgend 
einer Weise entzogen oder vorenthalten werden. 
Ortspol. Vorschr. v. 16. Januar 1864, Ziff. XXXIV.
	        
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