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3 jährige Wahlperiode in eine 9jährige‘ verwandeln und 
‚uf Grund derselben die Neuwahl vornehmen lassen. Ausser 
dem sollte auf das für den Synagogenbau erworbene 
Kleining’sche Anwesen (s. weiter) eine Hypothek auf- 
genommen werden, wozu die Administration nach den bis- 
herigen Statuten nicht ermächtigt war; es musste daher dem 
8 7 der Statuten eine entsprechende Zusatzbestimmung 
angefügt werden. Bei dieser Gelegenheit wollte man die 
jängst in Aussicht genommene »durchgreifende Revision« 
der Statuten — im Ganzen von 24 Paragraphen — vor 
nehmen lassen. Ein am 9. Februar 1867 gewähltes Re- 
daktionskomitee !) erledigte rasch seine Arbeiten, so dass 
Jie abgeänderten Statuten bereits am 13. März 1867 
dem Magistrate zur Genehmigung vorgelegt werden 
konnten, wobei aus den oben angeführten Gründen um 
Beschleunigung gebeten wurde. Statt derselben trat 
jedoch eine unerwartete Verzögerung ein. Der Magistrat 
teilte nämlich die beantragten Statutenänderungen dem 
Rabbiner Dr. Loewi zur Erinnerungsabgabe mit. Dieser 
erwiderte darauf, dass er, um eine Erklärung bezüglich der 
revidierten Statuten abgeben zu können, erst die primären 
Statuten, die revidiert wurden, kennen lernen müsse. Da 
ihm aber weder amtlich noch ausseramtlich von solchen 
Statuten etwas bekannt sei, so bitte er um Einsendung der- 
selben, was auch alsbald geschah. Darauf wandte sich der 
Rabbiner mit einer geharnischten Eingabe an den Magistrat. “) 
Im Eingange derselben heisst es, »dass der jetzige Rabbiner 
aur aus Rücksicht für den Amtsnachfolger, damit diesem 
die Erfüllung seiner religiösen Aufgabe nicht unmöglich 
1) Zu demselben gehörten: A. Kohn, Adv. W. Franken: 
burger, Dr. E. Mayer, M. Hirschmann, S. Bloch, Adv 
G. Josephthal, S. Forchheimer. 
?) Dat. vom 2. April 1867.
	        
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