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Fünfter Abschnitt. Die Ämter der Finanzverwaltung und das Bauamt. 9277
4 #4” für seine Knechte. Seit 1438 trat hierzu noch ein Pferdegeld von
16 #4” für ein im Amte zu verwendendes Reitpferd. Als sich der Rat
jedoch nach dem grofsen Kriege von 1449 zu äufserster Sparsamkeit
gezwungen sah, strich er die Liebung und das Pferdegeld, sodafs der
Baumeister fortan mit den 100 % seines Solars zufrieden sein mulste.
Wiewohl wir von Lutz Steinlinger, der seit 1452 amtierte, wissen,
dals er sich vorher schon in technischen Betrieben aller Art bewährt
hatte, so ist es doch nicht unbedingt nötig, dafs der Baumeister eine
fachmäfsige Vorbildung besitzt. Verlangt wird nur, dafs er im stande
ist, Geschäfts- und Rechnungsbücher ordnungsmäfsig zu führen, und sich
soweit in die technischen Einzelheiten der Bauführung einzuarbeiten, dafs
er die von sachverständigen Werkleuten entworfenen Pläne und Anschläge
zu begutachten, ihre Ausführung zu überwachen und die Zulänglichkeit
des zu verwendenden Materials, sowie die Leistungen des ihm unterstellten
Baupersonals zu beurteilen vermag.
Sein Amt giebt ihm einen Anspruch auf den Sitz eines Alten Ge-
nannten. Kr ist also jederzeit in der Lage, über die Bauangelegenheiten
im Rat persönlich zu referieren. Regelmäfsig im Spätherbst erstattet er
einen ausführlichen Generalbericht über die Arbeiten der abgelaufenen
Bausaison und beantragt die Aufstellung eines Bauprogramms für das
nächste Jahr, damit er rechtzeitig das nötige Material beschaffen und eine
genügende Zahl von Werkleuten und Arbeitern für den kommenden
Frühling in Pflicht nehmen kann. Je nach Bedarf bestellt er dann schon
im Winter einen oder mehrere Maurer-, Zimmer-, Hoyer-!), Dachdecker-,
Tüncher- und Pflastermeister, nebst den dazu gehörigen Gesellen, Hand-
langern, Lehrlingen und Tagelöhnern, ferner einen in der Herstellung von
Brunnenleitungen erfahrenen Röhrenmeister mit drei oder vier Gehilfen
und einige Fuhrleute und Gespanne zum Holz- und Steintransport. Alle
diese arbeiten auf Zeitlohn. Daneben werden aber auch noch Dienst-
verträge mit mindestens je einem Schlosser, Schmied, Wagenmacher, Hafner,
Glaser, Büttner, Schreiner, Seiler und Schleifer abgeschlossen, durch welche
sich die betreffenden Meister verpflichten, alle ihnen namens der Stadt
übertragenen Arbeiten gegen einen billigen Stücklohn gewissenhaft aus-
zuführen.
Unter den Bauhandwerkern nahmen die Maurermeister und die
Zimmermeister eine besondere Stellung ein; denn ihnen fällt neben
ihrer sonstigen Thätigkeit gewissermafsen die Rolle unserer Architekten
zu, insofern sie es vor allem sind, welche mit der Entwerfung der Bau-
1) Als Hoyer wird die Ramme zum Einschlagen von Pfählen bezeichnet.