Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (2. Band)

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Dritter Abschnitt. Die Ausgaben für den Sicherheitsdienst der Stadt. 485 
für diese Veranstaltungen hineingerechnet und lassen sich, soweit dies der 
Fall ist, aus den betreffenden von uns in Abschnitt VI Kap. 2 und Ab- 
schnitt VII Kap. 3 aufgeführten Posten nicht aussondern 
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Drittes Kapitel. 
Der auswärtige Sicherheitsdienst, 
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$ 1. Zehrgeld für die im Geleitsdienst verwendeten Diener. 
Im vierzehnten Jahrhundert finden wir sowohl den königlichen Schult- 
heifs‘ als auch den Rat im Besitze des Rechts, Reisende, welche darum 
nachsuchen, durch bewaffnete Diener von oder nach der Stadt geleiten zu 
lassen. Dem ersteren wurde es durch ein Privileg Karls IV. vom Jahre 
1347, dem letzteren im Jahre 1371 durch eine Urkunde desselben Königs 
bestätigt. Seitdem dann der Rat das Schultheifsenamt an sich gebracht 
hatte, übt er das Recht ausschliefslich aus. Er scheint zu diesem Zwecke 
jedem, der ihn um Gewährung eines bewaffneten Geleits anging, je nach 
Bedarf einen oder mehrere berittene Diener zur Verfügung gestellt zu 
haben, denen der Geleitsempfänger für die Dauer ihrer Abwesenheit von 
der Stadt ein angemessenes Zehrgeld zu zahlen hatte. Für solche Personen, 
an deren sicherer Beförderung der Rat als Vertreter der Stadt ein be- 
sonderes Interesse hatte, wurden die Geleitskosten aus der Losungstube 
bestritten und im Jahresregister unter den Ausgaben der betreffenden 
Bürgermeisterfrage verrechnet. Die diesbezüglichen Einträge begegnen 
uns meist in einer Fassung wie: „8 ß Hans Pesler zu verzehren, als er 
mit N. N. bis X ritt“ oder: „1'/, &% verzehrte F. von Meienthal mit 18 Pferden, 
mit N.N. bis gen Y zu reiten“. In dieser Weise bucht: 
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Register 1431. 
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