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fassungsmauern und der Terrassenmauern steht das Recht zu,
die Wandflächen der treffenden Mauern zur Errichtung von
Denkmalen zu benützen und selbst die Wand in architektonischer
Weise bearbeiten zu lassen, jedoch darf die Mauer zu keinem
Zwecke, insbesondere nicht zur Befestigung von Denkmalen,
durchgeschlagen werden, und ist die Aufstellung von Denkmalen
von der Genehmigung des Stadtmagistrates abhängig.
332) Ueber die Maximalbreiten von Denkmalen auf den
Familiengräbern und Turnusgräbern einschließlich des Sockels
gibt Ziff. 25 bezw. Ziff. 12 die erforderlichen Vorschriften.
Einfriedigungen von solchen Familiengräbern, welche außer
den im Friedhofsplane verzeichneten Reihen derselben durch An—
kauf der dahinterliegenden Turnusgräber vergrößert worden
sind (Ziff. 4), sind in der Regel nicht statthaft.
Ausnahmen, welche nach Umständen über eine ganze Seite
einzelner Gruppen ausgedehnt werden können, bedürfen der be—
sonderen Genehmigung des Stadtmagistrates.
38) Die Grabdenkmale jeder Art müssen stets in einem
sicheren, geordneten und der Würde des Platzes entsprechenden
Zustande sich befinden.
In dieser Beziehung wird auf die in Ziff. 20 Abs. 5
u. 6 und Ziff. 22 Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen verwiesen.
Verzeichnis
J
der
Gebühren bei Beerdigungen von Erwachsenen u. Kindern im Friedhofe
der
Stadtgemeinde Nürnberg.
Bei Beerdigungen von Erwachsenen und Personen, welche
das 14. Lebensjahr zurückgelegt haben:
J. — II. III.“
Klasse,
M. Pf. IM. Pf. su pf.
gzlgo s0l 51501
Für das Fahren des Leichnams in das
Leichenhaus... ..
Für die Beisetzung desselben im Leichen-
hause, dann dessen Behandlung.. 6— 35062 —
Dem Totengräber .... s0 560 30
Für Benützung des Leichentuches. 8—83—213—
sur besondere, die Thätigkeit der griedhof⸗
verwaltung umfassende Gebühren .10 — 15—52126—