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Gegen die Gefellenorganifation verfängt das vereinzelte
Vorgehen der Neichsjtäbte nicht. Die Territorialfürften,
der Bayer, der Öfterreicher und der Württemberger, die geift-
fiden Fürften führen die Rolizeiordnung nicht durch, zum
Teil offenbar in der Abfidht, das mächtige Gewerbewejen der
Reichsftädhte zu fHwäcdhen und durh Begünftigung oder
Duldung der Verbände der Arbeiterfchaft die Gejellen in
ihre Gebiete zu ziehen. Die erfte Periode des Kampfes geht
alfo au3 wie das Hornberger Schießen.
Zhoenlanfk, Zociale Käntpte.