Fünfter Abschnitt, Die Ämter der Finanzverwaltung und das Bauamt. 261
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bestände im Walde Äcker; Wiesen und Fischteiche anlegten, Glasöfen und
Kohlenmeiler aufrichteten, den Boden durch Schafherden abweiden liefsen,
oder diese und ähnliche ungewohnte Nutzungen gegen einen entsprechenden
Zins andern einräumten. Dieses Treiben veranlafste die Stadt Nürnberg
seit dem Beginn des vierzehnten Jahrhunderts, sich zur Wahrung ihrer
Holznutzungsrechte des Waldes energisch anzunehmen. Sie liefs sich zu
diesem Zweck vom Kaiser durch eine Reihe von Privilegien ermächtigen,
den althergebrachten Rechtszustand im Walde wieder herzustellen und
allen weiteren Beeinträchtigungen desselben durch Pfändung der Schuldigen
entgegenzutreten. Da der Rat dafür sorgte, dafs diese Vollmacht nicht
auf dem Papier stehen blieb, so kam es zu immer neuen Konflikten mit
den Inhabern der Waldämter, bis schliefslich einer nach dem andern, des
unerquicklichen Haders müde, sich dazu bequemte, seine Rechte gegen
eine angemessene Geldentschädigung an die Stadt abzutreten. Den Anfang
machten die Forstmeister des Lorenzer Waldes, die ihr Amt im Jahre 1372
dem Rat verkauften. Im Jahre 1396 folgten die Waldstromer ihrem Bei-
spiel, während das Forstmeisteramt des Sebalder Waldes samt dem dazu
gehörigen‘ Schafhofe bereits elf Jahre früher durch Vertrag mit seinen
derzeitigen Inhabern, den Burggrafen von Nürnberg, wenigstens in den
Pfandbesitz der Stadt übergegangen war. Dieses Pfand blieb uneingelöst,
bis im Jahre 1427 der Pfandvertrag durch einen Kaufvertrag ersetzt
wurde. In diesen Kaufvertrag schlossen die Burggrafen, oder wie sie jetzt
hiefsen, die Markgrafen von Brandenburg, den Verkauf des Zeidelamtes
zu Feucht samt dem dazugehörigen Honiggeld mit ein, behielten sich da-
gegen das ihnen vom Kaiser verliehene Jagd- und Geleitsrecht, in dem
die Keime einer Gebietshoheit über die Wälder enthalten waren, aus-
drücklich vor.
Auch das eben erwähnte Zeidelamt!) entstammt noch der Ämter-
organisation, welche vormals die königliche Verwaltung für den Reichs-
wald geschaffen hatte. Das Wort „Zeideln“ bedeutet das Ausschneiden
der Honigwaben aus den Bienenstöcken. Der Nürnberger Reichswald war
von zahlreichen wilden Bienenschwärmen bewohnt, die von den Königen
als eine besondere Art jagdbaren Wildes für sich in Anspruch genommen
und gegen einen in natura zu entrichtenden Honigzins, an dessen Stelle
im vierzehnten Jahrhundert bereits das sogenannte Honiggeld getreten
war, den Inhabern bestimmter, in den Ortschaften um den Wald gelegener
1) Vergl. Chr. Gottl. Schwarz, De Butigularlis, praecipue 1lis, qui Norim:
bergae olim floruerunt, Altorf 1744. — J. C. S. Kiefhaber, Ordnung des nürn-
bergischen Zeidelgerichts zu Feucht vom Jahre 1478, Nürnberg 1807. — J. M. Lotter.
das alte Zeidelwesen in den nürnbergischen Reichswaldungen. Nürnber& 1870.