Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

Fünfter Abschnitt, Die Ämter der Finanzverwaltung und das Bauamt. 261 
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bestände im Walde Äcker; Wiesen und Fischteiche anlegten, Glasöfen und 
Kohlenmeiler aufrichteten, den Boden durch Schafherden abweiden liefsen, 
oder diese und ähnliche ungewohnte Nutzungen gegen einen entsprechenden 
Zins andern einräumten. Dieses Treiben veranlafste die Stadt Nürnberg 
seit dem Beginn des vierzehnten Jahrhunderts, sich zur Wahrung ihrer 
Holznutzungsrechte des Waldes energisch anzunehmen. Sie liefs sich zu 
diesem Zweck vom Kaiser durch eine Reihe von Privilegien ermächtigen, 
den althergebrachten Rechtszustand im Walde wieder herzustellen und 
allen weiteren Beeinträchtigungen desselben durch Pfändung der Schuldigen 
entgegenzutreten. Da der Rat dafür sorgte, dafs diese Vollmacht nicht 
auf dem Papier stehen blieb, so kam es zu immer neuen Konflikten mit 
den Inhabern der Waldämter, bis schliefslich einer nach dem andern, des 
unerquicklichen Haders müde, sich dazu bequemte, seine Rechte gegen 
eine angemessene Geldentschädigung an die Stadt abzutreten. Den Anfang 
machten die Forstmeister des Lorenzer Waldes, die ihr Amt im Jahre 1372 
dem Rat verkauften. Im Jahre 1396 folgten die Waldstromer ihrem Bei- 
spiel, während das Forstmeisteramt des Sebalder Waldes samt dem dazu 
gehörigen‘ Schafhofe bereits elf Jahre früher durch Vertrag mit seinen 
derzeitigen Inhabern, den Burggrafen von Nürnberg, wenigstens in den 
Pfandbesitz der Stadt übergegangen war. Dieses Pfand blieb uneingelöst, 
bis im Jahre 1427 der Pfandvertrag durch einen Kaufvertrag ersetzt 
wurde. In diesen Kaufvertrag schlossen die Burggrafen, oder wie sie jetzt 
hiefsen, die Markgrafen von Brandenburg, den Verkauf des Zeidelamtes 
zu Feucht samt dem dazugehörigen Honiggeld mit ein, behielten sich da- 
gegen das ihnen vom Kaiser verliehene Jagd- und Geleitsrecht, in dem 
die Keime einer Gebietshoheit über die Wälder enthalten waren, aus- 
drücklich vor. 
Auch das eben erwähnte Zeidelamt!) entstammt noch der Ämter- 
organisation, welche vormals die königliche Verwaltung für den Reichs- 
wald geschaffen hatte. Das Wort „Zeideln“ bedeutet das Ausschneiden 
der Honigwaben aus den Bienenstöcken. Der Nürnberger Reichswald war 
von zahlreichen wilden Bienenschwärmen bewohnt, die von den Königen 
als eine besondere Art jagdbaren Wildes für sich in Anspruch genommen 
und gegen einen in natura zu entrichtenden Honigzins, an dessen Stelle 
im vierzehnten Jahrhundert bereits das sogenannte Honiggeld getreten 
war, den Inhabern bestimmter, in den Ortschaften um den Wald gelegener 
1) Vergl. Chr. Gottl. Schwarz, De Butigularlis, praecipue 1lis, qui Norim: 
bergae olim floruerunt, Altorf 1744. — J. C. S. Kiefhaber, Ordnung des nürn- 
bergischen Zeidelgerichts zu Feucht vom Jahre 1478, Nürnberg 1807. — J. M. Lotter. 
das alte Zeidelwesen in den nürnbergischen Reichswaldungen. Nürnber& 1870.
	        
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