Objekt: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
mit einem benachbarten Garkoch geregelt wurde.!) Die Aufsicht über 
sie stand dem regierenden Jüngeren Bürgermeister zu, der sie wöchentlich 
mindestens einmal revidieren sollte. 
Drittes Kapitel. 
Die Vertreter der Stadt bei den Landgerichten. 
Die Rechtsprechung der Landgerichte, welche sich in Ostfranken 
noch aus der Stauferzeit her erhalten hatten,”) war von besonderem Interesse 
für die Stadt, da ihnen zahlreiche nürnbergische Zinsgüter unterlagen, 
und sowohl der Rat als auch einzelne Bürger sich häufig genötigt sahen, 
vor ihnen Recht zu suchen. Der Rat deputierte deshalb nach altem Her- 
kommen zu den Sitzungen des Landgerichts zu Nürnberg regelmäfsig 
zwei seiner Mitglieder als Urteilsfinder. Wurden Sachen verhandelt, 
welche städtische Interessen unmittelbar berührten, so entsendete er 
aufserdem geeignete Männer, um als Parteifürsprecher den nürnbergischen 
Rechtsstandpunkt vor Gericht zu vertreten. So wurde das Landgericht 
zu Nürnberg in unserer Epoche 59mal, das zu Hirschberg 28mal und 
las zu Sulzbach 3mal beschickt; woneben sich noch je eine Botschaft 
an das Landgericht zu Würzburg, Rottweil und Scheinfeld erwähnt findet. 
Da für eine erfolgreiche Rechtsvertretung die Kenntnis des Land- 
rechts, der Gerichtsgebräuche und des Grerichtspersonals unentbehrlich 
war, so pflegte der Rat diejenigen seiner Mitglieder, die sich einmal in 
diese Materie eingearbeitet hatten, immer wieder zu dem Landgerichts- 
Jienst heranzuziehen. Zu Beginn unserer Epoche finden wir als Bot- 
schafter am Landgericht vorwiegend Siegmund Stromer und Anton Derrer 
thätig. Nach deren im Jahre 1434, bezw. 35 erfolgtem Tode treten an 
'hre Stelle Erhard Haller und Karl Holzschuher. Auch Seiz Geuder wird 
neben diesen häufiger genannt, während andere, wie Berthold Nützel und 
Wilhelm Ebner, mehr aushilfsweise Verwendung finden. Im einzelnen ist 
die Anteilnahme der verschiedenen Ratsmitglieder an der Vertretung der 
Stadt bei den Landgerichten aus folgender Zusammenstellung zu ersehen: 
1) Ob Konrad Fürer, dem der Rat zu jeder Goldfasten 15 %ß „vom Straf- 
turm‘“ vergütete, dieses Gehalt als Aufsenwächter oder etwa als Beschliefser der im 
Strafturm verwahrten Gefangenen bezog, mufs dahin gestellt bleiben. 
92) Verel. ohen S. 13.
	        
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