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Dritter Abschnitt. Die Ämter für Rechtspflege. 201
zum Teil auch ausdrücklich darauf verzichtet, in Strafsachen und in Pro-
zessen um Vermögensobjekte von nicht sehr erheblichem Wert Appella-
tionen anzunehmen, sondern es hat sich auch im Laufe des vierzehnten
Jahrhunderts der Brauch eingebürgert, dafs sie die Vollmacht, über Leben
und Tod zu richten, d. h. den sogenannten Blutbann, jeweilig einem Mit-
gliede des Rats auf Lebenszeit übertragen, welches kraft Reichsrechts be-
fugt und vermöge seines Ratseides verpflichtet ist, ihn nach dem Willen
und Befehl des Rats zur dritten Hand weiter zu verleihen. Die Gewalt
über Leben und Tod wird also thatsächlich stets demjenigen zu teil, durch
den der Rat sie ausgeübt wissen will, sodals der durch kaiserliche Auto-
rität mit dem Blutbann ausgestattete Richter in der Ausübung seiner Ge-
richtsbarkeit durchaus vom Rat abhängig ist. Er ist nur dem N amen nach
ein kaiserlicher, der Sache nach aber ein städtischer Beamter, den der
Rat nach Belieben ein- und absetzen kann. Dies kommt schon in seinem
Titel zum Ausdruck, denn die Bürger pflegen ihn in ihren amtlichen
Schriftstücken als „Unsern und des Reiches Richter“ zu bezeichnen.
Lange bevor der Rat das Recht der Blutgerichtsbarkeit erwarb, hatte
bereits der königliche Schultheifs den Blutbann als direktes Lehen vom
Reiche besessen und ihn durch einen Unter- oder Stadtrichter ausüben
lassen. Eine Zeit lang gab es also zwei Blutrichter in Nürnberg: einen,
der sein Amt im Auftrag des königlichen Schultheifsen versah, und einen,
den der Rat ernannte. Mit der Erwerbung des Schultheifsenamtes kam
auch das von ihm abgeleitete Stadtrichteramt in den Pfandbesitz der Stadt.
Seitdem ging Titel und Amt eines Stadtrichters auf den vom Rat mit der
Ausübung des Blutbannes betrauten Beamten über, und damit erfuhr
die Kompetenz des Stadtrichters, wenn auch nicht der Form, so doch der
Sache nach eine durchgreifende Veränderung. Nur die althergebrachte
freiwillige Gerichtsbarkeit, also die Befugnis zur Besitzeinweisung, zur
Pfandanleite, und zum Abschlufs gerichtlicher Sühneverträge blieb ihm
im vollen Umfange erhalten. Was aber seine sonstige richterliche Thätig-
keit anbetrifft, so .war er zwar nach wie vor im Prinzip befugt, Prozesse
aller Art, die durch Parteiklage vor ihn gebracht wurden, in Konkurrenz
mit dem Rate zu entscheiden, aber in jedem einzelnen Falle blieb es dem
Rat als dem Gerichtsherrn vorbehalten, die Parteien vor sein eigenes
Forum zu ziehen, oder die Streitsache an seiner Statt andern Organen
zur Erledigung zu überweisen. Der Anteil des Stadtrichters an der Recht-
sprechung schrumpfte infolgedessen immer mehr zusammen. In unserer
Epoche scheint er bereits der Hauptsache nach auf die Fällung der Todes-
arteile beschränkt gewesen zu sein.
Nebenher versieht er noch die Funktionen eines Finanzbeamten, indem