Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Zweiter Abschnitt. Die Ämter der Kriegsverwaltung 
Siebentes Kapitel. 
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Das Ausrüstungs-, Verpflegungs- und Beutewesen. 
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$& 1. Die Zeugherren. 
Obwohl von Rechts wegen jeder Wehrpflichtige und jeder Diener 
der Stadt gehalten war, für seine militärische Ausrüstung selbst zu sorgen, 
hielt die Stadt doch stets eine gröfsere Zahl von Spiefsen und Harnischen 
bereit, um sie im Notfall an solche auszuleihen, die nur mangelhaft be- 
wallnet zum Dienst erschienen, oder überhaupt nicht im stande waren, 
sich eigene Waffen zu verschaffen. Dazu kam, dafs das gesamte Geschütz- 
material, welches auf den Mauern der Stadt oder im Felde gebraucht 
wurde, nebst der dazu gehörigen Munition, das Sturm- und Schanzzeug, 
die Zelte, das Feldküchengerät und endlich auch die Kriegsmunition für 
die Handbüchsen- und Armbrustschützen von Rats wegen beschafft und 
unterhalten werden mufste. Mit der Verwaltung der hierdurch sich an- 
sammelnden Vorräte an Waffen und Ausrüstungsgegenständen sind ein 
bis zwei Ratsmitglieder, die sogenannten Zeugmeister oder Zeugherren 
betraut, denen es obliegt, genaue Verzeichnisse der vorhandenen Vorräte 
aufzustellen und durch einen Schreiber in ein eigens dazu bestimmtes 
Heft, das „Zeugbüchlein“, einschreiben zu lassen, alle Ab- und Zugänge 
pünktlich zu vermerken und insbesondere auch über die von ihnen zu 
dienstlichen oder privaten Zwecken ausgeliehenen Waffen Buch zu führen, 
damit sie nach dem Gebrauch wieder zurückgefordert werden können. 
Sie sind nicht nur dafür verantwortlich, dafs nichts verloren geht, sondern 
auch dafür, dafs der jeweilige Bestand an Kriegsmaterial streng geheim 
gehalten wird. Deshalb stehen das Zeughaus und die Räume, welche 
sonst noch zur Aufbewahrung der Materialvorräte dienen, unter ihrem 
Verschluß. Eine Besichtigung des vorhandenen Zeugs dürfen sie nur dem 
gestatten, der vom Rat durch einen besonderen Verlafs die Erlaubnis dazu 
erhalten hat. Auch für die technische Instandhaltung des ihnen unter- 
stellten Zeugs sind sie verantwortlich. Sie haben also z. B. dafür zu 
sorgen, dafs die ausgeliehenen Panzer nach dem Gebrauch durch einen 
Harnischmacher nachgesehen und „gefegt“ werden; und wenigstens einmal 
im Jahr lassen sie die zur Armierung der Stadtbefestigung gehörenden 
Armbruste probeweise beschiefsen und nach Bedarf ausbessern, zu welchem 
Zweck ihnen ein technisch gebildeter Gehilfe ‚ der „Bogner“ der Stadt, 
der für seine Bemühungen ein jährliches Solar von 3 G erhält, beigegeben 
ist. Bei Neuanschaffungen fällt ihnen das Referat über die Bedürfnisfrage,
	        
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