ler Waffen,
5°D Werde
Mischen Er
"pn Korn.
SP Cehen,
Zweiter Abschnitt. Die Ämter der Kriegsverwaltung
Siebentes Kapitel.
CC
Das Ausrüstungs-, Verpflegungs- und Beutewesen.
War Nicht
Nglich ist
ESONdere
"der Stadt
UNTEN m
" Trüppen
- tahfer u
“stung die
"Den. Alle
“Id 70 he.
Dren, und
TE einem
"re hinans
ire Sicher.
“ehtieung
th Welche
ZUWEISEN
„Tr auf den
ılich auch
Le 1rgend-
rt werden.
yıne micht
Lese häfts-
ten Aus
ahl und
sre8 fort
; standie
wrsmitiel,
und auf
Kung be
1erszwEIgE
’ersonen,
rpN P aul
$& 1. Die Zeugherren.
Obwohl von Rechts wegen jeder Wehrpflichtige und jeder Diener
der Stadt gehalten war, für seine militärische Ausrüstung selbst zu sorgen,
hielt die Stadt doch stets eine gröfsere Zahl von Spiefsen und Harnischen
bereit, um sie im Notfall an solche auszuleihen, die nur mangelhaft be-
wallnet zum Dienst erschienen, oder überhaupt nicht im stande waren,
sich eigene Waffen zu verschaffen. Dazu kam, dafs das gesamte Geschütz-
material, welches auf den Mauern der Stadt oder im Felde gebraucht
wurde, nebst der dazu gehörigen Munition, das Sturm- und Schanzzeug,
die Zelte, das Feldküchengerät und endlich auch die Kriegsmunition für
die Handbüchsen- und Armbrustschützen von Rats wegen beschafft und
unterhalten werden mufste. Mit der Verwaltung der hierdurch sich an-
sammelnden Vorräte an Waffen und Ausrüstungsgegenständen sind ein
bis zwei Ratsmitglieder, die sogenannten Zeugmeister oder Zeugherren
betraut, denen es obliegt, genaue Verzeichnisse der vorhandenen Vorräte
aufzustellen und durch einen Schreiber in ein eigens dazu bestimmtes
Heft, das „Zeugbüchlein“, einschreiben zu lassen, alle Ab- und Zugänge
pünktlich zu vermerken und insbesondere auch über die von ihnen zu
dienstlichen oder privaten Zwecken ausgeliehenen Waffen Buch zu führen,
damit sie nach dem Gebrauch wieder zurückgefordert werden können.
Sie sind nicht nur dafür verantwortlich, dafs nichts verloren geht, sondern
auch dafür, dafs der jeweilige Bestand an Kriegsmaterial streng geheim
gehalten wird. Deshalb stehen das Zeughaus und die Räume, welche
sonst noch zur Aufbewahrung der Materialvorräte dienen, unter ihrem
Verschluß. Eine Besichtigung des vorhandenen Zeugs dürfen sie nur dem
gestatten, der vom Rat durch einen besonderen Verlafs die Erlaubnis dazu
erhalten hat. Auch für die technische Instandhaltung des ihnen unter-
stellten Zeugs sind sie verantwortlich. Sie haben also z. B. dafür zu
sorgen, dafs die ausgeliehenen Panzer nach dem Gebrauch durch einen
Harnischmacher nachgesehen und „gefegt“ werden; und wenigstens einmal
im Jahr lassen sie die zur Armierung der Stadtbefestigung gehörenden
Armbruste probeweise beschiefsen und nach Bedarf ausbessern, zu welchem
Zweck ihnen ein technisch gebildeter Gehilfe ‚ der „Bogner“ der Stadt,
der für seine Bemühungen ein jährliches Solar von 3 G erhält, beigegeben
ist. Bei Neuanschaffungen fällt ihnen das Referat über die Bedürfnisfrage,