Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Erster Teil. Der Rat. 
Beschlüsse finden wir deshalb wohl mit einem ausdrücklichen Hinweis 
Jarauf eingeleitet, dafs sie in einem „wohlbesamneten“ Rate oder von 
Räten, Schöffen, Alten Genannten und Handwerkern gemeinsam gefafst 
worden seien. Auch werden bisweilen der größeren Sicherheit halber die 
Namen der bei der Abstimmung fehlenden Mitglieder ausdrücklich hinzu- 
gefügt, damit an der Hand der Ratslisten jederzeit festgestellt werden 
könne, wer alles bei der betreffenden Beschlufsfassung im Rate zugegen 
gewesen sel. 
MR 
Vierter Abschnitt. 
Die Ausführung der Beschlüsse. 
8 1. Ratspflicht und Bürgerpflicht. 
Ist ein Beschlufs gefafst, so wird er einer geeigneten Person zur Voll- 
streckung überwiesen oder — WIe es in. der Amtssprache heilst — „ver- 
lassen“. Die Beschlüsse selbst werden daher auch „Ratsverlässe“ genannt. 
Jeder Verlafs richtet sich zunächst an ein Ratsmitglied oder an den proto- 
kollführenden Schreiber; denn da bei der Beschlufsfassung niemand zugegen 
sein darf, der dem Rate nicht angehört, so ist nur ein Ratsherr oder der 
Protokollführer in der Lage, von dem, was im Rat beschlossen wird, als 
Ohrenzeuge diejenige Kenntnis zu nehmen, welche er braucht, um es ent- 
weder selbst auszuführen, oder Aufsenstehenden zur Ausführung mit- 
zuteilen. Die Aufforderung hierzu ergeht an ihn in Form einer Bitte, 
die jedoch die Wirkung eines Befehls hat, da sich unentschuldigt ihr 
niemand entziehen darf. Wem solchergestalt die Ausführung eines Rats- 
beschlusses verlassen wird, heilst der dazu „gebetene“ oder „deputierte“ 
Herr. Er ist durch seinen Ratseid verbunden, die ihm übertragene An- 
gelegenheit gewissenhaft zu erledigen und sich dabei durch keine anderen 
Geschäfte hindern zu lassen. Der Dienst der Stadt geht selbst den eigenen 
häuslichen Angelegenheiten vor und die Anforderungen, die er an den 
einzelnen stellt, sind nicht gering. Abgesehen von einer oft sehr umfang- 
ceichen Thätigkeit, die nach Ort und Stunde nicht fest gebunden ist, bringt 
er nämlich fast an jedem Vormittage eine zwei- bis dreistündige Rats- 
sitzung mit sich, zu der nach Tisch noch für einen Teil der Mitglieder 
regelmäfsig wiederkehrende Kommissionssitzungen hinzutreten ; ferner macht 
er zahlreiche Ritte nach auswärts nötig, die sich zwar meist nur auf die 
Umgebung der Stadt beschränken und in der Regel daher nicht mehr als 
zwei bis drei Tage dauern, die sich unter Umständen jedoch auch bis
	        
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