Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Dritter Abschnitt. Der Geschäftsgang im Rat. 69 
der Mehrheit unbedingt zu unterwerfen, so wird jeder Beschlufs im Namen 
les ganzen Rates gefaflst. Eine Secession der Minderheit ist ausgeschlossen. 
Wenn bei besonders wichtigen Beschlüssen ausdrücklich vermerkt wird, 
wieviel Mitglieder dafür gestimmt haben, so geschieht dies wohl haupt- 
sächlich, um zu verhüten, dafs nicht nachträglich bei etwa eintretenden 
üblen Folgen die Schuld auf einzelne leitende Persönlichkeiten ab- 
gewälzt wurde. 
Die Beschlufsfähigkeit des Rates hängt im allgemeinen nicht von der 
Zahl der anwesenden Ratsmitglieder ab. Während der Pest im Jahre 1437 
nahmen von den einundvierzig Ratsherren nach der Angabe Endres Tuchers!) 
öft keine zwölf oder vierzehn an den Verhandlungen teil, ohne dafs der 
Rat deshalb beschlufsunfähig geworden wäre. "Trotzdem legte man bei 
wichtigeren oder schwierigeren Angelegenheiten Gewicht darauf, dafs die 
entscheidenden Beschlüsse in einem wohlbesetzten Rate und insbesondere 
anter Mitwirkung aller derjenigen Mitglieder gefafst wurden, die einen 
mafsgebenden Einflufs auszuüben vermochten. Nicht selten hören wir 
daher, dafs die Beschlufsfassung über eine Angelegenheit ausgesetzt wird, 
bis der Rat „nach Notdurft“ besamnet, oder dieser und jener Ratsherr wieder 
„anheim“ oder „dabei“ sei. Solche Vorsicht schien geboten, weil die Kraft, 
welche den Ratsbeschlüssen innewohnte, in demselben Augenblick erlosch, 
wo eine andere Meinung im Rate die Oberhand gewann. Nur die richter- 
lichen Entscheidungen des Rats sind hiervon ausgenommen; denn über 
sine abgeurteilte Streitsache darf bei Strafe niemand eine neue Umfrage 
veranstalten. Im übrigen kann jeder Beschlufs durch einen folgenden 
Beschlufs umgestofsen werden, wenn nur denjenigen Mitgliedern, welche 
bei der früheren Beschlufsfassung mitgewirkt haben, die Möglichkeit ge- 
wahrt bleibt, auch an der Neuberatung teilzunehmen.”) Daher kann zwar 
das, was von einem wohlbesetzten Rate gutgeheilsen worden ist, nicht 
von einem schwachbesuchten umgestofsen werden; und ebenso wenig kann 
ein „beim Gelde“ gebotener Rat die Beschlüsse eines „beim Rechten“ ge- 
ootenen widerrufen. Aber mit der Rechtsgiltigkeit eines Beschlusses, der 
n einem nicht nach Notdurft besamnetem Rate oder ohne Mitwirkung der 
mafsgebenden Persönlichkeiten gefaßfst war. ist es übel bestellt. Wichtige 
1) Chron. IT, 26. 
2) Selbst im Verlaufe derselben Ratssitzung kann ein Beschlufs durch einen 
anderen Beschlufs aufgehoben oder modifiziert werden. So beschlieflst der Rat z, B. 
am 3. Juli 1449 zuerst, den Eidam des Landschreibers °samt seinem Weibe auszu- 
weisen, um dann, nachdem er sich inzwischen andern Beratungsgegenständen zuge- 
wendet hatte, unter Aufhebung des ersten Beschlusses die sofortige Verhaftung der 
beiden und Beschlaenahme ihrer Papiere anzuordnen. Nbe. KA. Manual 1449
	        
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