Volltext: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

deutung, der gegenüber die keineswegs in fich gefchloffene und umfaflend- 
vollfommene Eigengefeßgebung der Stadt nur eine untergeordnete, ergänzende 
und erläuternde Rolle agelvielt hat. 
818. 
Erbleibe und Rententkauf. 
Der dreiundzwanzigite Titel der Reformation handelt in Tehzehn Gefegen, 
die zum Teil recht umfangreid find, „Bon Migenfhaften und Erbrechten“. An- 
[tatt etwa einleitend darzulegen, inwieweit es {id bier um Erbpacht oder fonftige 
Rechte handelt, beginnt das erfte Gefeß Togleich mit Einzelheiten. Auch die von 
Woeldern gegebenen Erläuterungen find feineswegs geeignet, Klarheit darüber 
zu [haffen, ob die fragliden Rechtsverhältniffe der römijhen Emphoteuje und 
Superficies oder der deutjhrechtliden bäuerlidhen oder {tädtijhen Erbleihe nahe: 
fommen. Das Beftreben der römijch gebildeten Surijten, alle deutidHen Ber 
bältniffe auf tömijche Inftitute zurücdzuführen und dieje als Makßftab anzulegen, 
verhinderte eine faubere Abgrenzung der Begriffe 27). Auf jeden Sall handelt es 
li® um weitgehende dinglihe Nußungsrechte, die in ihrer äußeren ErJcheinungs- 
form dem Eigentum nahbefommen, und die aus ihnen fih ergebenden Zins- und 
UAbgabepflihten. Was die {tädtijHe Erbleihe — in der Sprache der Reformativn 
„die Erbrecht in der Stadt” — anlangt, [vo entwidelte fi diefe im Laufe der 
Zeit zum Eigentum des Beliehenen (des „Erbmanns”). Dem urlprünglichen 
Eigentümer, der das Gut verliehen hatte (dem „Eigenherrn“) verbleibt allein 
der Zinsanjpruch („Eigenzins“), der gleidhfam als Reallaft auf dem SGrundjtüc 
laftet. Als [olche ift auch der Rentenkauf aufzufaljen: hier verpflichtet fih der 
Beliehene, etwa gegen Äberlaffung einer Seldjumme, zur regelmäßigen Zins- 
leiftung („Gült“, „Gatterzins“) an den Geldgeber und deffen Rechtsnachfolger. 
Die fälligen UWbgaben müffen pünktlid entrichtet werden. Wer den Satter- 
3ins nicht rechtzeitig bezahlt, jebt fiH der Gefahr der Zwangsvollftredung durch 
den SGafterherrn aus. Das dritte Gejeß IHreibt die Währung vor, in der diele 
Horderungen zu begleichen find. 
Nachdem es für die Betroffenen „bochbeidhwerlidh“ fein mag, mit unab- 
[öslichen „ewigen Eigenzinjen und Weifaten“ belaftet zu fjein („Ewiggeld“!), 
fieht das vierte Gefjeß die Möglichkeit der Ablöfung vor. Dabei find 3. B. für 
einen „ewigen Gulden Stadtwährung“ 27 Rbheiniihe Gulden veran[hlagt, wäh- 
rend efwa eine „ewige Henne“ mit 32 Pfennigen abzulöjen ift. Die beabfich- 
tigte Ablöfung ift dem Eigenherrn ein halbes Jahr vorher anzufündigen. YAuf 
Sehengüter und Lehenzinjen, auf Eigenzinjen, die der Rat der Stadt zu for= 
dern hat und auf die außerhalb der Ringmauern gelegenen „Erbleute und Erb- 
rechte“ — alfo auf die bäuerlidHe Leihe! — finden diefe BorjhHriften jedoch feine 
Anwendung. Hingegen unterliegt es feinem Zweifel, daß auch die nicht ausdrüd- 
lich erwähnten Gatterzinfen abaelöft werden fönnen (val. unten). 
7) SHierüber Cichhorn a.a. OD. S. 256: Sintenis a.a.D. Bd.1 S. 538.
	        
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