ihrer auf Grund eines englischen Patents erfolgten
„Restauration“ aufgerollt worden war. Schon im
Jahre 1812 war es innerhalb unsrer Loge zu lebhaften
Auseinandersetzungen dadurch gekommen, dass der
stellvertretende M. v. St., Br. Zimmermann, in einer
Monats- und Lehrlingsloge, die er für den verhin-
derten Br. Hommel leitete, einen israelitischen Bürger
unsrer Stadt, Namens Mohr oder Muhr, auf Grund
eines „sehr schönen Zertilikats“ als besuchenden
Br. zugelassen hatte. Es ist interessant zu erfahren,
dass Br. Zimmermann nicht nur selbst keinen Anstoss
an dem Religionsbekenntnis oder der Rasse des Zu-
gelassenen nahm, sondern überdies sich auf eine
Aeusserung des M. v. St. Br. Hommel berufen konnte,
nach welcher dieser dem Mohr den Eintritt nicht
verweigern würde, wenn er ihn verlangte. Br. Hommel
stellt dies dahin richtig, dass dem Br. Mohr (wie es
scheint, bei einem den beiden Vorständen der Loge
abgestatteten Besuche) nur erklärt worden sei, „im
allgemeinen und nach seiner Privatmeinung hätte man
nichts gegen die Zulassung der Juden einzuwenden,
doch leide die gegenwärtige Verfassung eine solche
Sschlechterdings nicht.“ Von dem Verweis, der nach
Findel anlässlich dieses Vorlalls von der Grossloge
„erteilt“ wurde, wird wohl der Löwenanteil an Br.
Zimmermann gefallen sein. Doch wurde weder er
noch der Jude verbrannt.
Die oben erwähnte Erklärung der Frankfurter
Loge war nun für das Jahr 1817 und weiterhinaus
die Angelegenheit zum „ständigen“ Beratungsgegen-
stand in deutschen Logen geworden, der umso
ZZ
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