‚Nenn
Yınd
ulen.
et
zum
ell-
te1N
ıtlich
MINE
Ta
der
W3T.
trat.
SICHT
SICHTE
X 7U-
N 18
‚m an
SION
Täll
A0-
rer
ahres
den
anne”
r aus
anden
ynd-
‚rkell.
mit den bayrischen Logen im wahren, ungeheuchelten
brüderlichen Vernehmen zu leben“, eine ernst gemeinte
war. Dass durch die Gleichheit des Systems den sich
verbündenden Logen der Zusammenschluss erleichtert
wurde, ist wohl zuzugeben. Was aber die Fürther
Loge dem Vertrag mit Bayreuth von vornherein
günstig stimmte, das war die auf der Gleichberech-
tigung der Kontrahenten ruhende demokratische Ein-
richtung, in der weder Bestimmungen über die Auto-
kratie sogenannter „Oberer“ oder die Suprematie
maurerischer „Behörden‘“ Platz gefunden hatten, und
ausserdem jener geistige Standpunkt, von dem aus
die Gr. Provinzialloge alle Anträge und Vorschläge
beachten will, „welche die Einzellogen zur Ergän-
zung, Erweiterung und Verbesserung der Gesetze,
dem Geiste des Ordens und der Zeit gemäss,
nach der Tendenz des Fortschreitens des
menschlichen Geistes und seiner Erkennt-
nisse für nötig erachten‘.*)
Dieneue(Provinzial-) Grossloge war nach
den Bestimmungen der Vereinigungsakte nicht etwa
eine maurerische Oberbehörde, sondern einmal, wie es
im Grundvertrage selbst heisst: die Gesamtheit
der vereinigten Logen und Brüder und zum
andern: das die Angelegenheiten dieses Ver-
eins verwaltende Kollegium. Das in Toasten
und Trinksprüchen so häufig gebrauchte Bild von
der die Schritte der unmündigen Tochter sorgsam
leitenden Mutter ist also von Anfang an auf das Ver-
hältnis des Bayreuther „Kollegiums“ zu den ver
bündeten Logen nicht wohl anzuwenden gewesen.
) J. G. Findel, Geschichte der Grossloge zur Sonne S. 60—61.
m
Ze