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Maurerschl.! Entlassen Sie mich mit gleichem Gruss aus
unsrer guten Loge! Sein Nachhall wird mir noch hörbar
seyn, wenn einst mein Sarg am Grabesrande steht!
Zirndorf, den 19. Februar 1808,
Papst, Decanus daselbst.
Auch späterhin liessen allerlei Vorschriften und
Verwarnungen die Logen nicht zur Ruhe kommen.
Durch eine am 13. September 1814 ergangene
allerhöchste Verordnung sieht sich das General-
Kommissariat des Rezatkreises veranlasst, die hiesige
Loge darauf aufmerksam zu machen, dass die
in dem Reskripte des vormaligen General- Land-
Kommissariats in Franken vom 8. März 1807 aus-
gedrückten Bedingungen nicht eingehalten worden
seien. Die Loge wird aufgefordert, das Versäumte
unverweilt nachzuholen, „wenn sie ihre Arbeiten
fortzusetzen und nicht in die Kathegorie
derjenigen geheimen Verbindungen, deren
Zweck dem Staate unbekannt und von
demselben nicht gebilligt ist, zurückzu-
treten wünsche“.
Dieser Drohung gegenüber konnte Br. Hommel
darauf hinweisen, dass die Mitgliederliste mit Angabe
der Beamten richtig eingereicht worden sei, Ver-
änderungen aber in den Statuten und Satzungen sich
nicht ergeben hätten.
Am 4. Februar 1815 erfolgt schon wieder eine
Verfügung, in welcher auf Grund einer allerhöchst-
unmittelbaren Entschliessung, d. d. Wien 15. Januar,
ausgesprochen wird, dass die an einigen Orten des
Königreichs bestehenden Freimaurerlogen zwar unter
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