Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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8) Die Bestimmungen der Ziff. 6 und 9 finden auch auf 
den Verkehr mit Holz im Kanalhafen Anwendung. 
II. Holz- und Holzkohlen-Meßordnung. 
9) Zum Abmessen des Holzes und der Holzkohlen sind 
besondere Holz- und Kohlenmesser aufgestellt und verpflichtet. 
Dieselben dürfen ihre Dienste niemandem aufdringen, 
aber auch niemandem verweigern. 
10) Die Rechnungseinheit für den Handel mit Holz und 
für das Abmessen desselben bildet der Kubikmeter oder Ster. 
Als Holzmaß darf nur das festgesetzte Maß von 2mm. 
Höhe und 2 m. Breite, welches bei einer Scheiterlänge von 
1 wm. vier Kubikmeter oder Stere faßt, angewendet werden. 
11) Die Holzmaße müssen genau nach der Eichordnung 
hergestellt, gehörig verifiziert und in gutem Stande erhalten sein. 
Die Seitenstäbe müssen mit der Unterabteilung in Dezi— 
meter und Halbdezimeter versehen sein. 
Je fünf Dezimeter oder 10 Halbdezimeter dieses Holz⸗ 
maßes ergeben den Inhalt von einem Kubikmeter oder Stet. 
12) Jeder Holz- und jeder Kohlenmesser ist verpflichtet, sich 
an den Holzmarkttagen sofort bei Beginn der Marktzeit auf dem 
ihm von dem hiezu ermächtigten Polizeibeomten oder Bedienste⸗ 
ten angewiesenen Platze mit dem vorgeschriebenen Holzmaße 
einzufinden und auf demselben während der ganzen Dauer der 
Marktzeit insolange zu verbleiben, bis er entweder zu einer 
Messung abgerufen wird oder von einem hiezu ermächtigten 
Polizeiorgane die Erlaubnis, sich zu entfernen, erhalten hat. 
Ist der Messer zu einer Messung abgerufen worden, so 
hat er sich nach deren Vollendung ohne Verzug auf dem ge⸗ 
radesten Wege nach dem ihm angewiesenen Standorte zurück— 
zubegeben. 
13) Jeder Messer muß unweigerlich jede Abmessung voll— 
ziehen, zu deren Vornahme er von einem Holz- oder Kohlen⸗ 
käufer oder einem Polizeiorgane aufgefordert worden ist. 
Die Aufträge zum Messen sind in der Reihenfolge ihrer 
Erteilung zu erledigen. 
14) Beim Abmessen des Holzes ist das Maß auf ebenem 
Boden so aufzustellen, daß es auf allen 4 Ecken rechtwinkelig 
und fest schließt. 
Das Holz ist in das Maß so einzulegen, daß so wenig 
als möglich Zwischenräume entstehen. 
Krummes Scheitholz darf in das Maß überhaupt nicht 
eingelegt werden.
	        
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