Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

231 — 
77. Feuerlöschordnung; 6. Dezember 1894. 
aden —E 
erenden und M 
Abteilung, welcher sie angehören, zu beantra i i 
Antrage von der betreffenden Ableilung nicht —S— en 
— — Ieewalnn gonhidie unceidung des Magistrates iersen 
e en kann auch der Ausgeschl 
—r 3* geschlossene die Entscheidung des 
Endlich hat der Verwaltungsrat den vom Branddirektor aus— 
gearbeiteten Etat für Feuersicherheit vor de au⸗ 
Magistrat durchzuberaten. ⸗ ssen Vorlage an den 
lusdauer odet th 
on Schadensun 
ssen belohn 
Atung 
8 24. 
Die Nichtbefolgung der Bestimmungen der 88 2 bis ein— 
ichließlich O und der 88 12 bis einschließlich 19 wird gemäß 8 368 
Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mark 
dder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Diese Vorschrift tritt mit dem Tage der erstmaligen Bekannt— 
gabe im Amtsblatte inkraft. 
zitung der ih 
durch die zu 
—XI 
heiden städtisht 
ines, 
den Feuerwir 
ate zugewiesenn 
noen Futachen 
ungen arzurenn 
Miglieder de 
—J 
— * 
dommandent zu
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.