Volltext: Sammelhandschrift – Nürnberg, STN, Cent. VI, 52

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Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
so bleibt das letzte Bürgermeisterpaar entsprechend länger im Amte, 
Umgekehrt tritt es schon vor Ablauf der vier Wochen zurück, wenn sich 
die Dauer des Geschäftsjahres auf weniger als 52 Wochen verkürzt. Der 
Zeitraum, während dessen ein- und dasselbe Bürgermeisterpaar das Frager- 
amt verwaltet, heilst eine „Frage“. Das nürnbergische Geschäftsjahr zer- 
fällt also in dreizehn Fragen, von denen die ersten zwölf je vier Wochen, 
oder 28 Tage umfassen, während sich die dreizehnte, den Schwankungen des 
Osterjahres entsprechend, bis um siebzehn Tage verkürzen oder verlängern 
kann. Da die Ratswahl, welche das neue Geschäftsjahr eröffnet, stets auf 
den ersten Mittwoch nach Ostern fällt, so beginnt die erste Frage und mit 
ihr jede folgende gleichfalls stets an einem Mittwoch. | 
Die Zusammenstellung der dreizehn Bürgermeisterpaare erfolgt bei 
der Ratswahl durch die fünf Wähler. Die Reihenfolge dagegen, in der 
sich die einzelnen Paare in der Verwaltung des Frageramtes ablösen, be- 
stimmt der Rat, indem er gegen Ende einer jeden Frage einen Beschlufs 
darüber fafst, wer in der folgenden Frager sein soll. Wird infolge Erkrankung 
oder Beurlaubung die Ersetzung eines Regierenden Bürgermeisters durch 
ein anderes Ratsmitglied notwendig, so wird der Stellvertreter gleichfalls 
durch den Rat, und nicht durch die Wähler ernannt. 
Die einzelnen Fragen gelten unter sich im allgemeinen als gleich 
wichtig und gleich ehrenvoll. Eine Ausnahme hiervon macht nur die erste 
nach jeder Ratswahl, weil in sie aufser der Neubesetzung sämtlicher Ämter 
auch och die grofse Ostermesse samt der feierlichen Schaustellung der 
im Gewahrsam der Stadt befindlichen Reichskleinodien fällt, wodurch die 
Geschäftslast und die Verantwortlichkeit der Regierenden Bürgermeister 
sich vorübergehend in ganz aufßerordentlicher Weise steigert, sodafs die 
Verwaltung der ersten Frage zu einer besonders schwierigen, aber auch 
besonders ehrenvollen Aufgabe wird. 
$ 3. Die Amtsobliegenheiten der Regierenden Bürgermeister. 
Die Amtsobliegenheiten der Regierenden Bürgermeister ergeben sich 
aus ihrer Pflicht, so oft als nötig durch ordnungsmäfsige Befragung der 
Ratsmitglieder einen Ratsbeschlufs herbeizuführen. | Um den Rat in rechts- 
verbindlicher Weise befragen zu können, haben sie seine Mitglieder unter 
Androhung von Versäumnisbufsen einzuberufen, die Zuspätkommenden 
oder Ausbleibenden — soweit dieselben nicht vorher Urlaub von ihnen 
erbeten und erhalten haben — in Strafe zu nehmen, die Sitzungen zu 
eröffnen und zu schliefsen und den versammelten Ratsherren nach Notdurft 
Schweigen oder den Austritt aus dem Rat zu gebieten. Je ausschliefslicher
	        
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