Metadaten: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

IE. Die Vorgefchichte der Handelsgerichte in Deutfchland, 
S 4. Die Hffentlidhen Gerichte, 
Nachdem wir gefehen Haben, wie die Entwidelung in den außer: 
deutjchen Staaten ih geftaltet Hat, wollen wir in Kürze die VBor- 
gefchichte der Faufmännijdhen Gerichte in Deutfhland felbjt bi3 zu 
jenen Bildungen verfolgen, auZ denen dann die im 17. Sahrhundert 
entitandenen Handel8geridhte hervorgegangen find. 
Der ältefte Handel bei den Germanen wurde durch Fremde ver- 
mittelt. Stalier, Römer, Syrer!) 20., welche teil8 unter dem Schube 
religiöfer Borftellungen ftanden, nachdem man einmal die Vor- 
itellung, daß der Landfremde Feind jet, aufgegeben hatte, teil8 unter 
dem de8 imperium Romanum. Unter dem Schukße des Karolingiicdhen 
Rönigtum3 erringen allmählich die Juden die beherrichende Stellung 
im SGroßhandel?). Und indem nun die Deutjchen fich anihicten, 
jeCoft dem Handel obzuliegen, da mußte der einheimifdhe Kaufmann 
den Fährlichkeiten feines Berufes gegenüber demfelben Schube unter= 
ftellt werden, den biz dahin die Kaufleute nichtdeutfher AWoftam= 
mung genoffen Hatten, neben dem kKircdhlidhen dem föniglidhen SOube®). 
Qebterer ijt dann für das Faufmännijche Recht von weittragendfter 
Bedeutung geworden. Der König erklärte, daß der Kaufmann auf 
der Reife, vor allem aber au an den Orten, wo fi ein größerer 
1) Bal. Falke, SGejch. dez deutjhen Handels 1. Teil S. 37, Goldjhmidt 
a. a. 9. S. 106, 
2) Doren, Unterfudhungen zur Gejhichte der Kaufmann2gilden des Mittel= 
alter3. 1893. S. 21, Falke a. a. ©. S. 34, Goldfhmidt a. a. O. S. 108 ff. 
und 3Zit. 
3) Über den Königsichuk |. Lehmann, Der Königsfriede der Nordgermanen. 
1886. S. 34, Goldihmidt a. a. DO. S. 112, ferner Samprecht, Ur]prung des 
Bürgertum und des jtädtijhen Lebenz in Deutfehland, Sybel’z Hiftor. Zeitfdhr. 
Bd. 67 S. 404, Doren a. a. D. AuzZ dem Rechte der privilegierten Kaufleute 
der Kal. Pfalzen leitet v. Jnama-Sternegg, Deutliche Wirtichaftzgejhidte, 
Bd. II. 1891. S. 376 diejfen Königlichen Schuß ab. . Über die Verbindung des 
firdGlihen und kKönigliden Schukes }. Ihon Fijdher, Seid. d. deutichen Handel3, 
1793. Bd. I S. 237.
	        
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