Der Vieh- und Schlachthof der Stadt Nürnberg.
Ss muß alles Vieh (KRindvieh, Kälber, Schafe Lämmer — jedoch
ausfchließlich der Sauglämmer —. Ziegen und Schweine), welches
zum Zwecfe des Verkaufes in den Stadtbezirk gelangt, vhne Aus:
nahme in den Viehhof gebracht und darf ur während der feft:
gefeßten Markizeit dajelbft gehandelt, verkauft oder gekauft werden.
Außerhalb des VichHhofes8 ijt jede Yırfftellung von VBiehH zum Zwecke
des Berkaufes, fowie jeder Handel mit markthnäßigem Vieh verboten.
Kälber, Schweine und Schafe dürfen auch in gefchlachtetem
Buftande vom September bis Mai jeden Jahres eingeführt, jedoch
ebenfall8 nur im DVichhofe verkauft werden. Der, Markt beginnt
jür alle Biehgattungen an allen Markttagen Vormittags 9 Uhr
und fchließt um 1 hr Mittags. Vor Beginn und nah Schluß
der Marktzeit it jeder Handel mit Vieh verboten. Vor Beginn
der Marktzeit haben nur Händler, welche Vieh zum Berkaufe im
BiehhHofe ftehen Haben, Zutritt in den Viehhof. Bon allen in den
Wiechhof eingebrachten VBiehjtücken find Marktgeblihren in den in der Ge
biührenordnung jeweils fejtgefeßten Beträgen zu eutrichten. Die Markt:
gebühr ift auch für Biehftüce, welche nur zur Abwiegung oder zur
Verladung in den Viehhof gebracht werden, zu bezahlen. Die
Bahlung der Gebühr hat fofort bei der Einführung oder Ausladung
des Viehes durch Löfung einer Geblüihrenkarte zu erfolgen. Diele
Schührenkarten werden vom Auffichtsperfonale nach Abzählung der
WBiehitücke mitiel$ Lochzange entwertet und au den Begleiter des
Wiches zurückgegeben. Beim Abtrieb des Viches, oder bei der Ver:
fadung desfelben mit der Sifenbahn, ift für jedes BViehftück die
entwertete Gebührenfarte an das Auffichtsperfonal zurückzugeben.
Vorher darf fein Viehftück aus dem Viehhofe entfernt werden.
Alle Biehjtücke müffen fowohl beim Einbringen in den. Viehhof,
al3 auch vor ihrer Entladung einzeln von einem amtlichen Tierarzte
unterfucht werden. Außerdem Haben Amtstierärzte des Viehhofes
täglich ein jedes Stück des gefamten dort vorhandenen Viechbeitandes
zu unterfuchen.
Sein Biehitück darf von dem Viehhofe entfernt werden, bevor
nicht auf Srund der Unterfuchung vom amtlichen Tierarzte ein
SefundheitSfchein für dasfelbe ausgeftellt und dem Aufieher Lehändigt
worden it.