Volltext: Der Vieh- und Schlachthof der Stadt Nürnberg

Der Vieh- und Schlachthof der Stadt Nürnberg. 
Ss muß alles Vieh (KRindvieh, Kälber, Schafe Lämmer — jedoch 
ausfchließlich der Sauglämmer —. Ziegen und Schweine), welches 
zum Zwecfe des Verkaufes in den Stadtbezirk gelangt, vhne Aus: 
nahme in den Viehhof gebracht und darf ur während der feft: 
gefeßten Markizeit dajelbft gehandelt, verkauft oder gekauft werden. 
Außerhalb des VichHhofes8 ijt jede Yırfftellung von VBiehH zum Zwecke 
des Berkaufes, fowie jeder Handel mit markthnäßigem Vieh verboten. 
Kälber, Schweine und Schafe dürfen auch in gefchlachtetem 
Buftande vom September bis Mai jeden Jahres eingeführt, jedoch 
ebenfall8 nur im DVichhofe verkauft werden. Der, Markt beginnt 
jür alle Biehgattungen an allen Markttagen Vormittags 9 Uhr 
und fchließt um 1 hr Mittags. Vor Beginn und nah Schluß 
der Marktzeit it jeder Handel mit Vieh verboten. Vor Beginn 
der Marktzeit haben nur Händler, welche Vieh zum Berkaufe im 
BiehhHofe ftehen Haben, Zutritt in den Viehhof. Bon allen in den 
Wiechhof eingebrachten VBiehjtücken find Marktgeblihren in den in der Ge 
biührenordnung jeweils fejtgefeßten Beträgen zu eutrichten. Die Markt: 
gebühr ift auch für Biehftüce, welche nur zur Abwiegung oder zur 
Verladung in den Viehhof gebracht werden, zu bezahlen. Die 
Bahlung der Gebühr hat fofort bei der Einführung oder Ausladung 
des Viehes durch Löfung einer Geblüihrenkarte zu erfolgen. Diele 
Schührenkarten werden vom Auffichtsperfonale nach Abzählung der 
WBiehitücke mitiel$ Lochzange entwertet und au den Begleiter des 
Wiches zurückgegeben. Beim Abtrieb des Viches, oder bei der Ver: 
fadung desfelben mit der Sifenbahn, ift für jedes BViehftück die 
entwertete Gebührenfarte an das Auffichtsperfonal zurückzugeben. 
Vorher darf fein Viehftück aus dem Viehhofe entfernt werden. 
Alle Biehjtücke müffen fowohl beim Einbringen in den. Viehhof, 
al3 auch vor ihrer Entladung einzeln von einem amtlichen Tierarzte 
unterfucht werden. Außerdem Haben Amtstierärzte des Viehhofes 
täglich ein jedes Stück des gefamten dort vorhandenen Viechbeitandes 
zu unterfuchen. 
Sein Biehitück darf von dem Viehhofe entfernt werden, bevor 
nicht auf Srund der Unterfuchung vom amtlichen Tierarzte ein 
SefundheitSfchein für dasfelbe ausgeftellt und dem Aufieher Lehändigt 
worden it.
	        
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