Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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124. Allgemeine Bedingungen über die Abgabe von Leuchtgas; 8. Juli 1891. 
82. 
Die Größe der zu verwendenden Gaszähler richtet sich nach 
dem stündlichen Gasverbrauch der anzulegenden X 
so zwar, daß bei einem 
stündl. Konsum von 
0,oOs bis 
617015, 
izi 
Uosi 
1201 
3601 
31401 
983801, 
12601 
0,7 Kubikmeter ein Gaszähler für 
—22 
3 
5 
19 
20 
30 
30 
„60 
80 
„100 
) 
168 
V 
Flammen zur Anwendung zu bringen ist. Bei noch größeren Gas⸗ 
bezügen bleibt die Größe des zu verwendenden Gaszählers der 
besonderen Vereinbarung zwischen dem Gaswerke und dem 
Konsumenten vorbehalten. 
83. 
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re Heschlůfte sind 
Die unerläßliche Bedingung jeder Abgabe von Leuchtgas ist 
die Herstellung und Unterhaltung der Zuleitungsrohre und Ver— 
binduͤngen mit dem Gaszähler sowie der gesamten zu Beleuchtungs⸗ 
zwecken oder zu technischen Zwecken angelegten Gaseinrichtung nach 
Maßgabe der jeweils bestehenden ortspolizeilichen Vorschriften. 
Die Dimensionen der Gaszuleitungsrohre, der Einführungs— 
rohre und Haupthähne, dann den Platz, wo der Gaszähler aufzu— 
stellen ist, hat das städtische Gaswerk zu bestimmen. 
Die lichte Weite der Gasrohre soll bei einer Rohrlänge von 
15,0 Meter für 
1bis 
3 
6 
13 
25 
2 Flammen 
9,375 
2300 
8750 
25000 
31250 
37300 
50000 
Millimeter 
41 
61 
T 
—100 
betragen. 
84. 
Für die nach ortspolizeilicher Vorschrift durch das Gaswerk 
vorzunehmende Prüfung neu hergestellter oder abgeänderter Be— 
leuchtungs⸗ oder Beheizungseinrichtungen auf ihre Dichtheit sind 
folgende Gebühren zu entrichten.
	        
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