427
—A
aas: g Jus gu
ind hesetlih ni
zur Auühun
3ntzogen werdes
on Nitestahn
zeiliche ——
eifügen hehn,
ichung im un
orschrist Jleither
iit tritt.
124. Allgemeine Bedingungen über die Abgabe von Leuchtgas; 8. Juli 1891.
82.
Die Größe der zu verwendenden Gaszähler richtet sich nach
dem stündlichen Gasverbrauch der anzulegenden X
so zwar, daß bei einem
stündl. Konsum von
0,oOs bis
617015,
izi
Uosi
1201
3601
31401
983801,
12601
0,7 Kubikmeter ein Gaszähler für
—22
3
5
19
20
30
30
„60
80
„100
)
168
V
Flammen zur Anwendung zu bringen ist. Bei noch größeren Gas⸗
bezügen bleibt die Größe des zu verwendenden Gaszählers der
besonderen Vereinbarung zwischen dem Gaswerke und dem
Konsumenten vorbehalten.
83.
bon Feuchtgus
entumsbesihe de
volgt nach den
tig abheeichter
aß registrierten
weder kein baß
eigerwerk nitht
dem städtischer
id sur die luf
gütung für dut
n wird von
Ferüchichtigun
—J—
vom b. und det
pãter —
re Heschlůfte sind
Die unerläßliche Bedingung jeder Abgabe von Leuchtgas ist
die Herstellung und Unterhaltung der Zuleitungsrohre und Ver—
binduͤngen mit dem Gaszähler sowie der gesamten zu Beleuchtungs⸗
zwecken oder zu technischen Zwecken angelegten Gaseinrichtung nach
Maßgabe der jeweils bestehenden ortspolizeilichen Vorschriften.
Die Dimensionen der Gaszuleitungsrohre, der Einführungs—
rohre und Haupthähne, dann den Platz, wo der Gaszähler aufzu—
stellen ist, hat das städtische Gaswerk zu bestimmen.
Die lichte Weite der Gasrohre soll bei einer Rohrlänge von
15,0 Meter für
1bis
3
6
13
25
2 Flammen
9,375
2300
8750
25000
31250
37300
50000
Millimeter
41
61
T
—100
betragen.
84.
Für die nach ortspolizeilicher Vorschrift durch das Gaswerk
vorzunehmende Prüfung neu hergestellter oder abgeänderter Be—
leuchtungs⸗ oder Beheizungseinrichtungen auf ihre Dichtheit sind
folgende Gebühren zu entrichten.