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109. Hffentliches Fuhrwerk: 6. Februar 1901.
109. Offentliches Fuhrwerk.
Ortspolizeiliche Vorschrift und Gebührenordnung vom 6. Februar 1901.
(Amtsblatt Nr. 23 Seite 123 ff.).
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Zu 88 37 und 76, dann 147 Ziffer 1 und 148 Ziffer 8 der Reichsgewerbeordnung,
Artikel 152 Absatz 1 des Polizeistrafgesetzbuches.
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J. Ordnung für das öffentliche Fuhrwerk.
Zulassung.
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Wer auf öffentlichen Straßen und Plätzen Mietfuhrwerke
Wagen oder Omnibusse, einschließlich der Motorfahrzeuge) zur
Beförderung von Personen aufstellen will, bedarf hiezu der polizei—
lichen Bewilligung.
Diese Bewilligung wird vom Magistrate erteilt und kann von
demselben jederzeit widerrufen werden.
Die Zulassung zum öffentlichen Fahrdienste sowie die Prüfung
der Frage, ob ein Bedürfnis zur Vermehrung der öffentlichen Fuhr—
werke vorliegt, ist in das freie Ermessen des Magistrates gestellt.
Unternehmern, welche Omnibusverbindungen einrichten, oder
welche mehr als „zwei“ Fuhrwerke (Wagen oder Omnibusse, ein—
schließlich der Motorfahrzeuge) in den öffentlichen Dienst stellen,
kann der Magistrat besondere volizeiliche Auflagen machen.
Pflichten der Fuhrwerksbesitzer.
82.
Fuhrwerksbesitzer, welche sich am öffentlichen Fahrdienste
beteiligen wollen, haben sich beim Magistrate zu melden. “Sie haben
entweder selbst zu fahren oder durch einen in ihrem Dienste stehenden
geeigneten Wagenführer fahren zu lassen.
Ihre Aufnahme in den öffentlichen Fahrdienst kann erfolgen,
wenn bei eigener Dienstleistung die Gesuchsteller selbst, außerdem
die von ihnen für den Dienst bestimmten Wagenführer den an die
persönlichen Eigenschaften der Wagenführer (8 7) gestellten Anfor⸗
derungen genügen und die für den Dienst beftimmten Gefährte von
dem Magistrate für entsprechend befunden werden.
Die Aufnahme in den öffentlichen Fahrdienst verpflichtet zur
Dienstleistung für das laufende Kalenderjahr, soweit nicht der
Magistrat Ausnahmen festsetzt.
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