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Die Gewerbefreiheit in Gefahr!

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Gewerbefreiheit in Gefahr!

Monografie

Persistenter Identifier:
06883546
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095655
Titel:
Die Gewerbefreiheit in Gefahr!
Signatur:
Amb. 8. 2425
Autor:
Leuchs, Johann Carl
Erscheinungsort:
Nürnberg
Herausgeber:
Leuchs
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
1877
Umfang:
II, 104 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
zu großer Einfluss der Bauleute (Architekten) und Gesundheitsmacher (Hygieniker) gefährdet das Wohl des Volkes ; die Leibeigenschaft, aufgehoben in Rußland, sucht als Bodeneigenschaft in Deutschland wieder ins Leben zu treten
Anmerkung:
In Fraktur

Kapitel

Titel:
Berathende Versammlungen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Gewerbefreiheit in Gefahr!
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitende Bemerkungen.
  • Hinneigung der Völker zum Königthum.
  • Vierzig Jahrhunderte Elend gebracht über ein ganzes Volk durch einen Finanzkünstler.
  • Eine Bauvorschrift bringt Aehnliches hervor.
  • Bevormundung der Hausbesitzer schafft dem spanischen Volke schlechte Wohnungen.
  • Bevormundung beraubt Frankreich der Wälder und Bäume.
  • Eine Gesundheitsmaßregel bringt die russischen Bauern in Leibeigenschaft.
  • Ein Verschönerer mit Dampfkraft erzeugt Verwirrung und Elend.
  • Die Architekten Londons begehen einen Mißgriff und suchen diesen durch einen noch größeren Mißgriff wieder gut zu machen.
  • Eine Thorheit ist ansteckend!
  • [Sünden der Ärzte und Architekten]
  • Bauordnung für en ganzes Land.
  • Kunststraßen.
  • Gerade Straßen
  • Wohlfeile Arbeiterwohnungen.
  • Zukunftsbauten.
  • Flache Dächer.
  • Säulengänge und offene Altane
  • Hohe, in die Nähe des Fußbodens herabgehende Fenster
  • Wendeltreppen und Treppenthürme.
  • Reine Luft
  • Belege zu den früher mitgetheilten Ansichten.
  • Weitere Betrachtungen.
  • Wagrechte Straßen (zu Seite 16).
  • Ansichten Anderer.
  • Annehmlichkeit und längere Lebensdauer.
  • Wagrechtlegung der Straßen.
  • [Eingabe an die kgl. Regierung]
  • [Antwort der kgl. Regierung]
  • [Bemerkungen]
  • [Das Bauamt]
  • [Die Heuwaage]
  • (Nachtrag zu Seite 71.)
  • [Maria Theresia]
  • [Schulhaus am Wöhrderthor]
  • Leicht erhaltene Genehmigungen.
  • [Kostenpunkt]
  • [Abtritt-Grube]
  • Trottoir.
  • Berathende Versammlungen.
  • Ungleichheit.
  • Rechts-Einheit.
  • Amerika als Mutter.
  • [Normen der Gemeinde-Verwaltung Nürnberg]
  • Preis-Vergleichungen.
  • Ein Vorschlag.
  • Große Baulust (zu Seite 11).
  • [Ursprungsquelle]
  • Zusammenstellung.
  • §. 74 der Bauordnung,
  • Berichtigung.
  • Register.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

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lichkeit zu widersprechen und daher als sogenannte „Ja⸗-Herren“ diesen 
beipflichten. —Ft » 
Eine Menge verfehlter Gesetze sind auf diese Art entstanden. 
So die Anordnung, daß der Unterthan oder Bürger bei dem un— 
bedeutendsten Rechtsstreit sich nicht an das Landgericht oder andere 
Behörde wenden darf, ohne einen Advokaten und wenn er Dieses doch 
aus Unwissenheit thut, mit einer Geldstrafe belegt wird. Der Ver— 
klagte mußte nun seinerseits auch einen Advokaten zur Vertheidigung an— 
nehmen und der Eine oder der Andere machte die Sache zu einem 
Prozeß, der viele Jahre dauerte und Hunderte von Gulden kostete. 
Ebenso darf noch jetzt der Bürger sich nicht unmittelbar an die 
Regierung oder das Ministerium wenden und selbst wenn er eine Be— 
schwerde gegen die Gemeindeverwaltung hat, muß er dieselbe der 
letztern übergeben, welche nun die beste Gelegenheit hat, die Sache 
abzuschwächen durch Einreden, die der Kläger nicht erfährt, deren 
Richtigkeit daher nicht bestritten werden kann und es dem Referenten 
leicht machen, die Sache zu erledigen, ohne die Akten einzusehen (S. 76) 
und den eigentlichen Punkt des Streites nicht zu beachten. Da der 
Bürger nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Regierung und dem 
Ministerium steht, und die Beschlüsse desselben nur durch die Gemeinde— 
verwaltung erhält, so konnte auch die als Grund des verwirkten Eigen— 
thumsrecht aufgeführte Ministerial-Entschließung vom 23. Sept. 1873 
und Regierungs-Entschließung vom 24. Juni 1873 nicht maßgebend 
sein, da sie den Betheiligten unbekannt blieb, sondern nur die unter'm 
1. Juli 1876 erlassene, als „Norm“ bezeichnete Anordnung des 
Magistrats (S. 28), welche aber ebensowenig wie die Regierung und 
das Ministerium selbst das Eigenthumsrecht vernichten kann. 
Berathende Versammlungen. 
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Ungleichheit. 
Als die Gemeindeverwaltung auf einem sehr billig gekauften 
Grundstück östlich von der Stadt die sogenannte Marienvorstadt gründete, 
machte sie ein sehr gutes Geschäft, da der Quadratfuß zu 21 bis 90 kr. 
verkauft wurde, minderte aber den Ertrag außerordentlich durch die 
übermäßige Breite der von Menschen und Fuhrwerke leeren Straßen 
von 80—60 Schritt (S. 18). Damals war sie noch weit entfernt 
von den in der Norm vom 1. Juli 1876 entwickelten Grundsätzen 
(S. 28). 
Sie baute die Straßen auf Kosten der Stadt, hielt sich also nicht 
für berechtigt, durch Verweigerung des Baues von Häusern, kostenfreie
	        

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Leuchs, Johann Carl. Die Gewerbefreiheit in Gefahr! Leuchs.
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