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Die Gewerbefreiheit in Gefahr!

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Gewerbefreiheit in Gefahr!

Monografie

Persistenter Identifier:
06883546
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095655
Titel:
Die Gewerbefreiheit in Gefahr!
Signatur:
Amb. 8. 2425
Autor:
Leuchs, Johann Carl
Erscheinungsort:
Nürnberg
Herausgeber:
Leuchs
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
1877
Umfang:
II, 104 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
zu großer Einfluss der Bauleute (Architekten) und Gesundheitsmacher (Hygieniker) gefährdet das Wohl des Volkes ; die Leibeigenschaft, aufgehoben in Rußland, sucht als Bodeneigenschaft in Deutschland wieder ins Leben zu treten
Anmerkung:
In Fraktur

Kapitel

Titel:
Zusammenstellung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Gewerbefreiheit in Gefahr!
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitende Bemerkungen.
  • Hinneigung der Völker zum Königthum.
  • Vierzig Jahrhunderte Elend gebracht über ein ganzes Volk durch einen Finanzkünstler.
  • Eine Bauvorschrift bringt Aehnliches hervor.
  • Bevormundung der Hausbesitzer schafft dem spanischen Volke schlechte Wohnungen.
  • Bevormundung beraubt Frankreich der Wälder und Bäume.
  • Eine Gesundheitsmaßregel bringt die russischen Bauern in Leibeigenschaft.
  • Ein Verschönerer mit Dampfkraft erzeugt Verwirrung und Elend.
  • Die Architekten Londons begehen einen Mißgriff und suchen diesen durch einen noch größeren Mißgriff wieder gut zu machen.
  • Eine Thorheit ist ansteckend!
  • [Sünden der Ärzte und Architekten]
  • Bauordnung für en ganzes Land.
  • Kunststraßen.
  • Gerade Straßen
  • Wohlfeile Arbeiterwohnungen.
  • Zukunftsbauten.
  • Flache Dächer.
  • Säulengänge und offene Altane
  • Hohe, in die Nähe des Fußbodens herabgehende Fenster
  • Wendeltreppen und Treppenthürme.
  • Reine Luft
  • Belege zu den früher mitgetheilten Ansichten.
  • Weitere Betrachtungen.
  • Wagrechte Straßen (zu Seite 16).
  • Ansichten Anderer.
  • Annehmlichkeit und längere Lebensdauer.
  • Wagrechtlegung der Straßen.
  • [Eingabe an die kgl. Regierung]
  • [Antwort der kgl. Regierung]
  • [Bemerkungen]
  • [Das Bauamt]
  • [Die Heuwaage]
  • (Nachtrag zu Seite 71.)
  • [Maria Theresia]
  • [Schulhaus am Wöhrderthor]
  • Leicht erhaltene Genehmigungen.
  • [Kostenpunkt]
  • [Abtritt-Grube]
  • Trottoir.
  • Berathende Versammlungen.
  • Ungleichheit.
  • Rechts-Einheit.
  • Amerika als Mutter.
  • [Normen der Gemeinde-Verwaltung Nürnberg]
  • Preis-Vergleichungen.
  • Ein Vorschlag.
  • Große Baulust (zu Seite 11).
  • [Ursprungsquelle]
  • Zusammenstellung.
  • §. 74 der Bauordnung,
  • Berichtigung.
  • Register.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

* 
§. 74 der Bauordnung. 
Bei diesen Vorkommnissen ist es um so auffallender, daß der 
Referent bei der Regierung von Mittelfranken ganz einfach die Normen 
der Gemeindeverwaltung bestätigte. 
Der Erlaß der k. Regierung vom 7. November 1876, mitgetheilt 
am 13. November 1876 (S. 75) bestätigte den Erlaß des Magistrats 
vom 26. September 1876 (S. 46) nach welchem der 8. 74 der Bau— 
ordnung (S. 47) hier Geltung habe und fügte bei, daß ich den in 
Frage stehenden Grundbesitz erst im Dezember 1878, sohin nach der 
durch Regierungsentschließung vom 24. Juni 1873 und höchster Mini— 
sterial-Entschließung vom 28. September 1878 erfolgten Feststellung 
der Baulinien auf jenem Grundbesitz erworben habe, sohin mir die 
durch die Bauordnung begründeten Dispositionsbeschränkungen bezüglich 
der Grundstücke schon damals bekannt sein mußten (S. 75). E 
Diese Folgerung ist hier wohl nicht zulässig, da Ministerial- und 
Regierungs-Entschließungen den Bürgern nicht unmittelbar mitgetheilt 
werden, sondern nur mittels der Gemeindeverwaltungen. 
Die Folgerungen, welche diese aus obigen Entschließungen zog, 
wurden aber erst im Stadtblatt in Nürnberg am 10. Juli 1876 be— 
kannt gemacht, also 2113 Jahre, nachdem ich die Felder gekauft hatte. 
Weder mir, noch den frühern Besitzern konnte daher die Regier— 
ungs-Entschließung vom 24. Juni 1873 und die Ministerial-Entschließ— 
ung vom 23. September 18783 im Dezember 1873 bekannt sein. 
Auch erhielt keiner der Verkäufer Nachricht, daß über seine Felder 
beliebig verfügt worden sei und mir wurde der Grundriß der geplanten 
Straßen erst am 16. März 1874 gegen eine Gebühr von 6 Mark 
mitgetheilt; damals scheint indessen die Gemeindeverwaltung noch kein 
festes Vertrauen zu der Zulässigkeit ihrer Bodeuerwerbungsart und 
Erzwingung des Straßenbau's, gehabt zu haben, da sie 10 Monate 
später gegen die Seite 44 erwähnten Zusicherungen, daß uns der Bau 
der Straße und des Kanals nichts kosten solle, die notarielle Abtretung 
von Grund und Boden zu erwirken suchte und in Folge dieser Zu— 
sicherung auch erhiest. Die Bemerkungen auf S. 76 sind daher ge— 
rechtfertigt und begründet. 
8. 74 der Bauorduung, 
welcher die Wegnahme des Eigenthums und Belastung desselben recht⸗ 
fertigen soll, besagt: 
„Daß bei neuen Bauanlagen in Städten, Märkten und 
zusammenhängend gebauten Dörfern die Bewilligung erst dann
	        

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