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Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

Monografie

Persistenter Identifier:
06821780
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095433
Titel:
Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg
Signatur:
Amb. 8. 1400
Erscheinungsort:
Nürnberg
Herausgeber:
Monninger
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
1887
Umfang:
XX, 251 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Anmerkung:
In Fraktur

Kapitel

Titel:
[Text]
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • [Text]
  • Nachträge.
  • Register
  • Alphabetisches Sachregister zu den ortspolizeilichen Vorschriften.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

— 126 — 
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Mol 
Iugt 
Vornahme der Reinigung der Kamine die Art und 
Weise jener Reinigung genau zu untersuchen. 
Wenn der Kaminkehrer bei Ausübung seines Geschäf— 
tes feuergefährliche Zustände wahrnimmt, so hat er 
dem Magistrat hievon ungesäumt Anzeige zu machen 
und zwar auch dann, wenn er den betreffenden Haus— 
hesitzer oder dessen Stellvertreter auf diese Zustände 
aufmerksam gemacht hat. 
Der Kaminkehrer hat ein Buch zu führen und dem 
Magistrat auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. 
Er hat fortwährend die erforderliche Anzahl von Ge— 
hilfen zu halten und bei ihrer Auswahl darauf zu 
sehen, daß dieselben verlässig und gut beleumundet 
sind und in ihrem Geschäft hinreichende Gewandtheit 
besitzen. Gehilfen, welche diesen Anforderungen nicht 
entsprechen, hat er aus seinem Dienste zu entlassen. 
Personen, welche das Kaminkehrergeschäft erst erler— 
nen, dürfen niemals ohne persönliche Aufsicht und 
Anleitung des Kaminkehrers oder eines erprobten Ge— 
hilfen arbeiten und nie die Reinigung der nämlichen 
samine an zwei aufeinander folgenden Kehrterminen 
hesorgen. 
Der Kaminkehrer ist verpflichtet, auch bei Verwendung 
üchtiger Gehilfen die Arbeit derselben und den feuer⸗ 
sicheren Zustand der Kamine und Feuerungsanlagen 
stets zu überwachen und deshalb wenigstens einmal 
des Jahres persönlich in jedem Gebäude seines Be— 
zirkes nicht nur der Arbeit seiner Gehilfen anzuwoh⸗ 
nen, sondern auch alle Schlöte von außen genau zu 
untersuchen. 
Jeder neue Kamin muß vor der Benützung abgezogen 
werden. Diese Verrichtung, sowie das Ausbrenuen 
der Kamine und Rauchrohre hat der Kaminkehrer 
jedesmal persönlich zu leiten und bei letzterem sich 
nach den unter Ziff. 11 festgesetzten Vorschriften zu 
richten. 
Alle für sein Geschäft nötigen Werkzeuge und Vor— 
richtungen hat der Kaminkehrer stets in gutem Zu— 
stande zu halten und im Geschäfte ohne Anspruch 
auf besondere Vergütung hiefür zu gebrauchen. 
Nur wenn wegen der eigentümlichen Konstruktion 
eines unbesteigbaren Kamins bei der Reinigung des— 
selben die gewöhnlichen Werkzeuge oder Vorrichtungen 
nicht anwendbar sind, darf der Kaminkehrer für die 
1. 
2] 
2 
1
	        

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