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Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

Monografie

Persistenter Identifier:
06696824
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095455
Titel:
Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte
Signatur:
Amb. 8. 1420
Autor:
Heerdegen, Theodor
Erscheinungsort:
Nürnberg
Herausgeber:
Bieling & Dietz
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
1897
Umfang:
49 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Anmerkung:
Erlangen, Univ., Diss.,1897

Kapitel

Titel:
[Text]
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
Handelsgerichtsordnung von 1804.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte
  • Titelseite
  • Widmung
  • [Text]
  • Entstehung einer Vertretung des Nürnberger Handelsstandes und der Nürnberger Börse.
  • Marktordnungen, Marktherren, Marktvorsteher.
  • Jurisdiktion der Marktvorsteher im Botenwesen und Markthändlern.
  • Gründung des Banco publico.
  • Bancoordnung von 1621.
  • Bancoamt und Bancosachen.
  • Proceß beim Bancoamt.
  • Rechtsprechung der Marktvorsteher. Parere derselben.
  • Marktsadjunkten.
  • Banco- und Wechselordnung von 1654. Merkantil- und Bancogerichtsordnung von 1697.
  • Ausschließliche Zuständigkeit des Merkantil- und Banco-Gerichts.
  • Bancoordnung von 1721. - Wechselordnung von 1722.
  • Das Marktgewölbe.
  • Schleppender Prozeßgang des Merkantil- und Bancogerichts, Aufhebung desselben.
  • Handelsgerichtsordnung von 1804.
  • Einfluß der Landesgesetzgebung . - Allerhöchste Verordnung vom 15. Dezember 1809.
  • An- und Abkommen der Marktvorsteher.
  • Der Prozeß beim Merkantil-Friedens- u. Schiedsgericht.
  • Wiederholte Bestätigung des Merkantil-Friedens- und Schiedsgerichts durch die Landesgesetzgebung.
  • Einfluß der Reichsgesetzgebung auf die Organisation des Merkantil-Friedens- und Schiedsgerichts.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

36 
dem gemeihnfanien Antrag der Parteien auf Merbefcheidung im 
außerordentlichen Verfahren willfahrt wurde. Die Befegung des 
Berichts war in diefem Sale auch eine andere, fie beftand aus 
drei Mitgliedern, nämlich einem Konfulenten und zwei Aarkt- 
vorfiehern. Die Ladungen erfolgten mündlich durch den Gerichts: 
siener, In möglichft wenig Deputationsfigungen, in welchen die 
üblichen relationes nulindlich abgegeben wurden, follten Die 
Zachen zur Erledigung gebracht und fofort das Erkenntnis gefchöpft 
werden. !) 
Bei diefent befchleunigten Derfahren follten jedoch nie Die 
vefentlichen Prozeßerfordernife und Vorfchriften der Handels: 
zerichtsordnung verabfjäumft werden. 
Wie erfichtlich, war auch hier den Marktvorftehern ein 
wefentlicher Anteil an der Rechtsfprechung eingeräumt und ihre 
Zhätigleit nicht etwa auf die Abgabe gutachtlicher Äußerungen 
befchränft. Zusbefondere bein mündlichen Verfahren lag bei 
Einigfeit der Richterfpruch in ihrer Hand. 
War bereits durch die Einführung des befonderen Merfah- 
;ens dem Wunjche auf befchleunigte Rechtshilfe in Handelsfachen 
Rechnung getragen, fo bildete es doch feinen Erjab für diejenigen 
StreitigFeiten, welche bisher fchon eines khleunigen Rechtsganges 
lich erfreuen Fonnten, über welche ledialich die NMarktvorfteher zu 
Bericht faßen. 
Dementfprechend wurde durch die neue Handelsgerichts- 
rdnung ausdrücklich die bisherige Inftitution des AMNarktgewölbes 
beftätigt, dent Art. 60 a. a. ©. beftimmte : 
„Schließlich aber hat es bei der von Alters her beftehen: 
den Einrichtung, nach welcher Streitigkeiten in Handelsfachen bei 
dem verorduneten Dorftehern des Handelsftandes in dem fogenann- 
ten NMarktgewölbe angebracht und entfchieden werden Bimen, 
‚ediglich das Bewenden, und Streitigkeiten, welche einmal dafelbft 
angebracht find, Fönnen in der Folge nicht mehr vor das Han: 
delsgericht gezogen werden; es wäre dem, daß die AMNarktvor- 
iteber, entweder auf Derlanagen der einen oder der andern Dartei, 
) Alrtifel 53.
	        

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