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Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

Monografie

Persistenter Identifier:
06691076
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095347
Titel:
Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren
Signatur:
Amb. 8. 1339a
Autor:
Schönlank, Bruno
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Duncker & Humblot
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
1894
Umfang:
212 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Soziale Kämpfe vor dreihundert Jahren
Untertitel:
altnürnbergische Studien
Anmerkung:
In Fraktur

Appendix

Titel:
Anhang.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Appendix
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
VIII. Gegenbericht der Meister des Leineweberhandwerks vom selben Jahr.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort
  • Inhalt.
  • Erstes Kapitel. Die Ursachen der Gesellenbewegung.
  • Zweites Kapitel. Anfänge der Organisation. Rat und Brüderschaften.
  • Drittes Kapitel. Die Fortschritte der Gesellenverbände im fünfzehnten Jahrhundert.
  • Viertes Kapitel. Die städtische Gesetzgebung und die Gesellenordnungen.
  • Fünftes Kapitel. Die Hochflut der Bewegung und das Einschreiten des Reichs.
  • Sechstes Kapitel. Die erste Periode des Kampfes um das Koalitionsrecht. Der Sieg der Gesellenbewegung.
  • Siebentes Kapitel. Der zweite Feldzug gegen die Gesellenschaft. Das Kompromiß.
  • Achtes Kapitel. Die Organisation nach dem Kompromiß.
  • Neuntes Kapitel. Sociale Zustände.
  • Anmerkungen.
  • Anhang.
  • I. Der beutler gesellen ordnung 1530.
  • II. Brief des Nestlerhandwerks zu Straßburg an das Nestlerhandwerk zu Nürnberg vom 10. Juli 1539
  • III. Laufbrief der Regensburger Secklergesellen an die Gesellen der Secklerhandwerke vom 11. Januar 1540.
  • IV. Die Reichsgesetzgebung gegen die Gesellenverbände.
  • V. Das Schema der Gesellenordnungen von 1573.
  • VI. Beschwerde der "oertengesellen und gemeinen gesellschaft des barchtenweberhandwerks" zu Nürnberg an den Nürnberger Rath.
  • VII. Schreiben der Gesellenbrüderschaft der Leineweber zu Nürnberg vom 20. Juli 1601 an den Nürnberger Rath.
  • VIII. Gegenbericht der Meister des Leineweberhandwerks vom selben Jahr.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

207 — 
andern ein geftanden feyn, haben etliche aufruhrer under den 
gefellen uf dijfen trank gedacht und die ganze gefelljchaft 
dahin verraizt und dem fehein auß fölidhem Hberfegen des 
(ohn8 etlicher {tritiger meifter ein gerechtigfeit zu machen, Das 
man inen fur und fur durch auß der arm fo wol alß der 
reichfte maifter dijen großen Ion geben folte. bie weil aber 
jöliche8 bei ung alß ein unbilig begern nit ftad finden 
wölln, thun fie e. hl. mit diefer unnvetigen fupplication 
anlaufen und bemuehen. wann aber das ganze hHantwerfk 
bedacht, zu was neuerlidhem üblem gebrauch und fHaden 
e& dem hHantwerk gedeien würde, Haben wir unfer ganzes 
hantwerf auß vergunftigung e. hl. in gegenwart deß Herrn 
rueg fchreibers bei famen gehabt und inen Ddiefjer gefelln 
unbefugt begern fur gehalten, Haben wir uns ainhellig ver- 
glichen fanıpt denen maiftern [o vor diefem ftritig geweien und 
den hohen Lohn wider deß hHantwerk3 will auf gebracht außer 
zweien nemblidH Hanß Öders und Veit Hamers, weldhe noch uf 
den gefellen feiten mit überfeßung deß IohneS halten, doch mit 
dem erbieten was e. hl. hier innen fdhaffen wöln, fie auch 
zufriden feien, daz Ddiefelben und alß das Hantwerk in 
gemein ferner hin ob Dem alten gebrauc und her kommen 
deß Lohns, defjen fich die gefelln noch nit befchweren fönen, 
halten und den gefeln ein merer3 nit alß vor 12 und 
20 jarn zu Lohn geben wölln. ift aud) domals vom hHant- 
wert im vorfhlag gewejen, doch ins merk zu jeben nit 
bedacht worden, biß zu e. Hl. felbiten erkentmus, Das e$ daz 
Hantwert fur gut achten thete, das wofern insfönftig ein 
meifter merer3 Cohn einem gejellen geben thete weder der 
alte gebrauch vermag und albereit vor difem beftehen, das 
der jenige einem erbarn rath in der almuß Kaften 2 fl. und den 
gefhwornen 1 fl. zur {traf geben föllte. aber das ift nur 
alß ein plofjer un Freftiger fur fAlag gemelt worden. 10 
möhn unkß doch die aefelln neidiicher weiß difen yunct in
	        

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