Virtuelle Schatzkammer der Stadtbibliothek Nürnberg Logo Vollbild
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

Monografie

Persistenter Identifier:
06338195
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095315
Titel:
Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg
Signatur:
Amb. 8. 1273c
Erscheinungsort:
Nürnberg
Herausgeber:
Stich
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Erscheinungsjahr:
1901
Umfang:
47 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Anmerkung:
In Fraktur

Kapitel

Titel:
I. Viehhof.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg
  • Einband
  • Titelseite
  • I. Viehhof.
  • II. Schlachthof.
  • III. Gebührenordnung zu I und II.
  • IV. Freibank.
  • Impressum
  • Einband

Volltext

fein oder durch Aufftellung von Stellvertretern dafür forgen, daß um 
dasjelbe während Dder eigentlidhen Marktfiunden jederzeit gehandelt 
werden Kann. 
$ 9. Die Einfuhr und der Zutrieb von ViehH zum ViehhHofe Fann 
ebenjo wie die Ausfuhr und der Abtrieb von dort vorbehaltlich 
befonderer, 3. B. an Jeuchenpolizeilichen Erwägungen veranlaßter, 
amtlicher Anordnungen zu jeder Zeit erfolgen. 
DazZ eingebrachte Vieh ift uachH Weifung der ViehhHofverwaltung 
oder der Beauftragten Derfelben in den für die einzelnen Tiergattungen 
beftimmten Hallen und Stallungen, beziehungSweije auf den Verkaufs- 
plägen in der Art aufzuftellen, daß der für den ungehinderten Verkehr 
der Marktgäjte erforderliche Raunı u0chH vorhanden ift. 
Tieren geringerer BefchaffenhHeit Können jederzeit eigene Standpläge 
durch die ViehHhHofverwaltung angewiefen werden. 
$ 10. Entgegen den Anorduungen der Viehhofverwaltung ift 
niemand befugt, Stalungen und Markthallen oder Teile derfelben mit 
Viehltücken zu belegen. 
Fusbejondere {ft auch das Einftelen von Schweinen zum Zwerke des 
Hütterns in anderen alz den zugewiefenen Buchten verboten. 
Auf Verlangen kann die Viehhofverwaltung einzelnen Händlern 
beftimmte Berkanfspläge zur VBerfäigung ftellen. 
Dieje Erlaubniz ift jederzeit widerruflich und berechtigt den 
betreffenden Händler nur zur Aufftellung des von ihn felbjt zu Markt 
gebrachten Viehe® an dem angewiefenen Verkanfsplage. Falls die ein: 
geräumten Berkaufspläße dureh den betreffenden Händler nicht benübt 
werden, Können dieje Pläge, ohue daß eine Verftändigung des Händler2 
veranlaßt wäre, anderen Viehjtücken zugewiejen werden. 
811. Alles in den ViehHhof eingebracdhte GroßviehH muß mit einer 
entjprechenden Vorrichtung zum Anbinden (Strick, Kette, RKicmen) 
verfehen fein und wohl verfichert geführt werden. 
Die Schweine uud Kälber dürfen in den Viehhof nur mit der 
Eijenbahn oder mittelft FuhHrwerkes eingebracht und nur auf die gleiche 
Weile au3Z demfelben entfernt werden. 
Kälber dürfen bei der Beförderung nicht gekfnebelt werden und 
müjjen mit einem Stride zum Anbinden verfehen fein. 
IN. BenüHung der Wageinrichtungen, 
8 12. Die im Viehhofe aufgeftellten Wagen dürfen zur AWb- 
wiegung von verkauften Vieh mur au Markttagen und während der in
	        

Zitieren und Nachnutzen

Zitieren und Nachnutzen

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zum Werk und aktuellem Bild.

Monografie

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Volltext PDF DFG-Viewer
TOC

Kapitel

PDF RIS

Bild

PDF ALTO TEI Volltext
Herunterladen

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Zitierlinks

Zitierlinks

Monografie

Um dieses Werk zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Kapitel

Um dieses Strukturelement zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Bild

Um dieses Bild zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zitierempfehlung

Ortspolizeiliche Vorschriften Und Gebührenordnungen Für Den Betrieb Des Schlachthofes, Des Viehhofes Und Der Freibank Der Stadt Nürnberg. Stich.
Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel Gramm hat ein Kilogramm?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.