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Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

Monografie

Persistenter Identifier:
06338195
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095315
Titel:
Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg
Signatur:
Amb. 8. 1273c
Erscheinungsort:
Nürnberg
Herausgeber:
Stich
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Erscheinungsjahr:
1901
Umfang:
47 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Anmerkung:
In Fraktur

Kapitel

Titel:
I. Viehhof.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg
  • Einband
  • Titelseite
  • I. Viehhof.
  • II. Schlachthof.
  • III. Gebührenordnung zu I und II.
  • IV. Freibank.
  • Impressum
  • Einband

Volltext

»% 
Kälber, Schweine und Schafe Dürfen auch im gejchlachteten Zıt= 
ftande, jedoch nur innerhalb der Zeit vom 15. September bis zum 
1. Mai, zum Verkaufe in den Stadtbezirk eingeführt, miüjffen aber gleich: 
fall® auf den Viehhof gebracht werden. 
Fiir den Verkauf derfelben gelten die gleichen Borfchrijten wie für 
die lebend zu Markte gebrachten Viehfjtücke. Spanferkel, Sauglämmer 
und SGaislein (Zicken) find dem Marktzwange nicht unterworfen. 
84. Die Märkte finden an den vom Magijtrate jeweilig beftimmten 
Tagen und Stunden ftatt. 
Für die Pferdemärkte gelten die Hiefür erlajjenen bejonderen Bor- 
jchriften; im Kbrigen ift der Handel mit Pferden an allen Wochentagen 
während der in $ 5 Geftimmten Marktzeit geftattet. 
Aır den Soun- und Feiertagen, fjowie an den Tagen, an welchen 
Feine Märkte ftattfinden, ft der Verkauf von Vieh der in $ 1 bezeichneten 
Gattungen einfchließlicdh der Pferde und der Handel nit Ddenjelben 
verboten. 
S 5. Vor Begiun uud nach Schluß der Marktzeit, welcher vom 
Magijtrat jeweils Feitgefebt wird ($ 4), i{t jeder Handel mit Vieh 
verboten. 
8 6. Die Verwaltung fanır ausnahmzweije den Berkauf von Vieh 
außerhalb der Marktzeit (SS 4 und 5) geftatten. 
8 7. Begiun und Ende der Marktzeit wird Durch Läuten mit 
einer ®locde angezeigt. 
Bor Beginn der Marktzeit Haben nur Händler, welde Vieh zum 
Verkaufe im ViehHhofe ftehen Haben, Zutritt in den Viehhof. 
Händlern, weldhe als Aufkänfer von Vieh bekannt find, Kanır, 
felbft wenn fie ViehH zum Verkaufe im ViehHhofe tehen haben, der 
Zutritt zu Ddemfjelben vor Begiun des Marktes durch den Schlachthof- 
direktor unterfagt werden. 
NahH Schluß der Marktzeit dürfen fich nur Perjonen im Viehhofe 
aufhalten, welche gefdhäftlich oder dienftlidh Ddafelbft zu verkehren oder 
die Bewilligung des SchlachthHofdirektors Hiezu erhalten Haben. 
8 8. Alle auf dem ViehHhofe während der in 88 4 und 5 be- 
ftimmten Marktzeit zum Verkaufe aufgeftellte Vieh gilt Für jeden Käufer 
feilgeboten. 
Die Einmijchung in die Handelsverabredungen dritter ft nur mit 
deren Einwilligung zuläffig. 
Die Eigentümer oder Verkäufer des Viehes müffen während der 
Marktzeit biz zum Berkaufe des Viche8 ftet3 bei demfelben anivelend
	        

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