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Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

Monografie

Persistenter Identifier:
06338195
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095315
Titel:
Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg
Signatur:
Amb. 8. 1273c
Erscheinungsort:
Nürnberg
Herausgeber:
Stich
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Erscheinungsjahr:
1901
Umfang:
47 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Anmerkung:
In Fraktur

Kapitel

Titel:
II. Schlachthof.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg
  • Einband
  • Titelseite
  • I. Viehhof.
  • II. Schlachthof.
  • III. Gebührenordnung zu I und II.
  • IV. Freibank.
  • Impressum
  • Einband

Volltext

DT 
welches ohne Urfprungszeugniz oder mit einem mangelhaften Urjprungs- 
zeugnijfe eingebracht worden ijt. €3 dient mit [einen Zugehörungen 
ferner zur Verwahrung Ddiejer Tiere behufs Beobachtung, fowie zur 
Unterfuchung beanftandeter gejdhlachteter Tiere oder von Teilen derjelben. 
Die Schlachtung der in das AmtsjchlachthanZ verwiejenen Tiere 
darf nur durch den Anıtsfehlächter und deffen Gehilfen ausgeführt werden. 
Der Schlachthofdirektor ijt berechtigt, Ausnahmen zu geftatten. 
8 56. Die für den Schlachthof beftehenden VBorfchriften gelten 
auch für das Amtsfchlachthaus. 
Ueber die Verwendbarkeit des Fleifches der im Amtsfjehlachthaufe 
gejchlachteten Tiere entjHeiden der Schlachthofdirektor oder die ihm 
beigegebenen Tierärzte. 
Die Erlaubniz zum Bejuche des Schlachthofes berechtigt nicht 
zum Zutritt in das Amtsichlachthaus. 
E. BenüHuung der Kühlränme. 
8 57. Die Benüßung der Kühlränme, foweit fie nicht an einzelne 
Berfonen zum ausfchließlichen Gebrauche abgegeben oder der Schlachthof: 
verwaltung vorbehalten find, ijft jedem im Schhlachthofe Schlachtenden 
geftattet. In AusnahHmsfällen kann die Benlüißung der Kühlräume 
auf Grund Gutachtenz des Schlachthofdivektors Dritten Perfonen unter 
den hiefür jeweils Fejtgejebten befonderen Bedingungen gejtattet werden. 
3 ift erlaubt, daß einem Schlächter mehrere Kühlzellen überlafjen 
werden, oder daß mehrere Schlächter gemeinfhaftlich eine Kühlzelle 
benüßben. 
8 58. Die Beftimmung darüber, welcher Teil der Kühlräume zu 
ausjehließlichem SGebrauche zu vergeben ifjt, fowie die Vergebung und 
Anweifung der Kühlzellen felbjt findet durch den Schlachthofdivektor 
vorbehaltlich der Genehmigung des MagifjtratesS unter Zugrundelegung der 
von leßterem jeweils aufgeftellten Bedingungen ftatt. Die Bergebung 
erftreckt {ih auf undeftimmte Zeit, und zwar in der Weije, daß jede 
Kühlzelle jtet3 auf ein ganzes Jahr vom Tage der Vergebung au den 
Schlacdhtenden zur Beniügung überlafjen wird. 
Wil der Juhaber einer Zelle diejelbe nach Umfluß des Benligungs- 
jahres nicht weiter benüßen, dann hat er ein Vierteljahr vor dem Ablauf 
des Kegteren zu fündigen. Erfolgt die Kündigung nicht, jo verbleibt Die 
Kühlzele dem Inhaber auf ein weiteres Jahr zur Benitgung. 
Für die Benigung der Kühlräume find die gemäß der Ordnung 
der Gebühren für die Benügung des Schlacht» und ViehHhofes vom
	        

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