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Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

Monografie

Persistenter Identifier:
06291876
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095834
Titel:
Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg
Signatur:
Amb. 8. 1597a
Erscheinungsort:
Nürnberg
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Erscheinungsjahr:
1904
Umfang:
573 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Anmerkung:
Paginierungsfehler: Seitenzählung springt von Seite 352 auf 570, 569, 568, 567, 353f.; auf Seite 566 folgt 571
Exemplar Amb. 8. 1597a: Trost, Wilhelm / Autogramm / Datum 1908
Exemplar Amb. 8. 1597a: Albrecht, Johann / Autogramm / Datum 1910
Exemplar Amb. 8. 1597a: Stadtbibliothek (Nürnberg) / Zugangsnummer G1064/69

Kapitel

Titel:
Fünfter Abschnitt. Schutz vor Leben und Gesundheit. Viehseuchen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg
  • Einband
  • Titelseite
  • Übersicht des Inhalts.
  • Erster Abschnitt. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
  • Zweiter Abschnitt. Fremdenpolizei und Meldewesen.
  • Dritter Abschnitt. Sammlungen.
  • Vierter Abschnitt. Feier der Sonn- und Festtage.
  • Fünfter Abschnitt. Schutz vor Leben und Gesundheit. Viehseuchen.
  • Sechster Abschnitt. Straßenpolizei, öffentliche Reinlichkeit und Wasserpolizei.
  • Siebenter Abschnitt. Feuerpolizei.
  • Achter Abschnitt. Baupolizei.
  • Neunter Abschnitt. Landwirtschaft.
  • Zehnter Abschnitt. Erwerbs- und Gewerbepolizei.
  • Elfter Abschnitt. Sonstige Vorschriften.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.
  • Richtigstellungen.
  • [Beigelegter Zeitungsausschnitt]
  • [Beigelegte Zeitungsblätter: Nordbayerische Zeitung, Donnerstag 22. Januar 1914; Seite 3-6]
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

35 
30. Anlage v. Spülabort.; 25. Juli 1885. — 31. Besteig. d. Abortgruben; 4. Mai 1889 
während die Flüssigkeit aus der ersten in die zweite Abteilung 
der Klaͤrgrube übergeht, woselbst sie den Rest der festen Stoffe 
durch deuselben Vorgang verliert. Aus der zweiten Abteilung der 
Klärgrube kann die völlig geklärte und desinfizierte Grubenflüssigkeit 
an der Oberfläche des Grubeninhaltes nach den Straßenkanälen zum 
Abflusse gebracht werden. 
Nach jeweiligem Verbrauche sind die Klär- und Desinfektions— 
mittel in dem oben genannten, für die Aufnahme derselben be— 
stimmten Gefäße zu ergänzen. 
31. Besteigen der Abortgruben. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. Mai 1889. 
Amtsbhlatt Nr. 54). 
x* 
Zu Artikel 73 Absatz 1 des Polizeistrafgesetzbuches. 
81 
Ist bei Entleerung einer Abortgrube die Besteigung der— 
selben notwendig, so muß der Arbeiter, welcher die Grube besteigt. 
in folgender Weise angeseilt sein: 
Derselbe trägt einen festen, um die Brust geschnallten, mit 
eisernem Ring versehenen Gurt. Durch den eisernen Ring wird 
ein starkes Seil nach oben geführt und letzteres durch einen an der 
Grubenöffnung stehenden Mann gehalten. 
Diese Aufsichtsperson hat den in der Grube befindlichen Mann, 
insoweit die Anlage der Grube dies gestattet, unausgesetzt zu beob⸗ 
achten und bei eintretender Gefahr sofort in die Höhe zu ziehen. 
Für die Anwendung dieser Maßregel ist nicht nur der die 
Grube besteigende Arbeiter, sondern auch der Inhaber des betreffen⸗ 
den Latrinenreinigungsgeschäftes verantwortlich und sind im Unter⸗ 
lassungsfalle beide nach den Bestimmungen des Artikel 73 des 
Polizeistrafgesetzbuches strafbar. 
Den Inhabern der Latrinenreinigungsgeschäfte ist es jedoch 
gestattet, die Überwachung der Entleerungsarbeiten einer zuver— 
lässigen Person zu übertragen, welche dann an Stelle des Geschäfts— 
inhabers für die Beachtung dieser Vorschrift verantwortlich erscheint. 
32. 
Diese Vorschrift tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgabe im 
Amtsblatte in Kraäft. 
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Ortspolizeiliche Vorschriften Und Örtliche Satzungen Der Stadt Nürnberg. 1904.
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