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Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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Bibliographic data

fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

Monograph

Persistent identifier:
06291876
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095834
Title:
Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg
Shelfmark:
Amb. 8. 1597a
Place of publication:
Nürnberg
Document type:
Monograph
Collection:
Norica
Publication year:
1904
Scope:
573 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Language:
German
Anmerkung:
Paginierungsfehler: Seitenzählung springt von Seite 352 auf 570, 569, 568, 567, 353f.; auf Seite 566 folgt 571
Exemplar Amb. 8. 1597a: Trost, Wilhelm / Autogramm / Datum 1908
Exemplar Amb. 8. 1597a: Albrecht, Johann / Autogramm / Datum 1910
Exemplar Amb. 8. 1597a: Stadtbibliothek (Nürnberg) / Zugangsnummer G1064/69

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Schutz vor Leben und Gesundheit. Viehseuchen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Collection:
Norica

Contents

Table of contents

  • Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg
  • Cover
  • Title page
  • Übersicht des Inhalts.
  • Erster Abschnitt. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
  • Zweiter Abschnitt. Fremdenpolizei und Meldewesen.
  • Dritter Abschnitt. Sammlungen.
  • Vierter Abschnitt. Feier der Sonn- und Festtage.
  • Fünfter Abschnitt. Schutz vor Leben und Gesundheit. Viehseuchen.
  • Sechster Abschnitt. Straßenpolizei, öffentliche Reinlichkeit und Wasserpolizei.
  • Siebenter Abschnitt. Feuerpolizei.
  • Achter Abschnitt. Baupolizei.
  • Neunter Abschnitt. Landwirtschaft.
  • Zehnter Abschnitt. Erwerbs- und Gewerbepolizei.
  • Elfter Abschnitt. Sonstige Vorschriften.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.
  • Richtigstellungen.
  • [Beigelegter Zeitungsausschnitt]
  • [Beigelegte Zeitungsblätter: Nordbayerische Zeitung, Donnerstag 22. Januar 1914; Seite 3-6]
  • Cover
  • Colour checker

Full text

u9 
25. Desinfektionsordnung; 4. November 1895. 
Bezugsquelle (Lieferer und Bezugsort) und Herkunft (ob chinesische, 
deutsche Roßhaare und dgl.), ferner der Tag des Empfangs, die 
Zeit der Ablieferung an die Desinfektionsanstalt oder der Grund 
der Unterlassung der Ablieferung zu ersehen ist. Die Eintragungen 
in das Buch sind jeweils sofort zu betätigen. 
Die von der Desinfektionsanstalt über die erfolgte Desinfektion 
ausgestelllen Bescheinigungen sind zu sammeln, in zusammen⸗ 
hängender Reihenfolge aufzubewahren und der Polizeibehörde oder 
deren Beauftragten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. 
Die in Absatz J genannten Materialien sind sofort nach deren 
Empfang und jedenfalls noch vor dem Verkaufe oder der Ver— 
arbeitung in die Desinfektionsanstalt zu verbringen. Mit denselben 
dürfen vor Ausführung der Desinfektion nur solche Verrichtungen 
vorgenommen werden, welche zur Prüfung der Beschaffenheit der 
Malerialien, zur Verhütung ihres Verderbens sowie zur Vor— 
bereitung und Ausführung der Desinfektion unerläßlich sind. Die 
Arbeitgeber haben darauf zu halten, daß Arbeiter mit wunden 
Hautstellen, insbesondere an Hals, Gesicht und Händen, zu diesen 
Verrichtungen nicht verwendet werden. 
Die Vorräte an nicht desinfiziertem Material der in Absatzl 
—— 
dichten Behältern oder Räumen aufzubewahren. Solche Auf— 
bewahrungsräume sowie die Plätze vor ihren Eingängen sind stets 
rein zu halten. 
Bei der Reinigung ist Staubbildung tunlichst zu verhüten; 
das entstehende Kehricht sowie die Umhüllungen, in denen die nicht 
desinfizierten Waren anlangen, sind zu verbrennen oder zu 
desinfizieren. Dies gilt auch von dem bei der Bearbeitung nicht 
desinfizierten Materials entstehenden Staube und dem dabei ab— 
fallenden Schmutz. 
Bei Verbringung der Waren in die Desinfektionsanstalt sind 
auf den einzelnen Stücken (Kisten) der Name und die Wohnung 
des betreffenden Gewerbetreibenden sowie die Art und das Gewicht 
der Ware, dann der Tag des Empfangs in deutlicher Schrift zu 
hderzeichnen. 
Zulassung von Privatdesinfektionsanstalten. 
837. 
Auf Antrag kann einzelnen Gewerbetreibenden die Desinfektion 
der in dem vorstehenden 8 aufgeführten Tierhaare in eigenen 
Desinfektionsanstalten vom Magistrate gestattet werden. 
Die Einrichtung einer solchen Privatdesinfektionsanstalt unter— 
liegt der Genehmigung des Magistrats, welcher insbesondere vor— 
schreiben wird, welcher Desinfektionsapparat aufzuftellen und wie 
derselbe zu benützen ist. 
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