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Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

Monografie

Persistenter Identifier:
06291876
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095834
Titel:
Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg
Signatur:
Amb. 8. 1597a
Erscheinungsort:
Nürnberg
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Erscheinungsjahr:
1904
Umfang:
573 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Anmerkung:
Paginierungsfehler: Seitenzählung springt von Seite 352 auf 570, 569, 568, 567, 353f.; auf Seite 566 folgt 571
Exemplar Amb. 8. 1597a: Trost, Wilhelm / Autogramm / Datum 1908
Exemplar Amb. 8. 1597a: Albrecht, Johann / Autogramm / Datum 1910
Exemplar Amb. 8. 1597a: Stadtbibliothek (Nürnberg) / Zugangsnummer G1064/69

Kapitel

Titel:
Fünfter Abschnitt. Schutz vor Leben und Gesundheit. Viehseuchen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg
  • Einband
  • Titelseite
  • Übersicht des Inhalts.
  • Erster Abschnitt. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
  • Zweiter Abschnitt. Fremdenpolizei und Meldewesen.
  • Dritter Abschnitt. Sammlungen.
  • Vierter Abschnitt. Feier der Sonn- und Festtage.
  • Fünfter Abschnitt. Schutz vor Leben und Gesundheit. Viehseuchen.
  • Sechster Abschnitt. Straßenpolizei, öffentliche Reinlichkeit und Wasserpolizei.
  • Siebenter Abschnitt. Feuerpolizei.
  • Achter Abschnitt. Baupolizei.
  • Neunter Abschnitt. Landwirtschaft.
  • Zehnter Abschnitt. Erwerbs- und Gewerbepolizei.
  • Elfter Abschnitt. Sonstige Vorschriften.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.
  • Richtigstellungen.
  • [Beigelegter Zeitungsausschnitt]
  • [Beigelegte Zeitungsblätter: Nordbayerische Zeitung, Donnerstag 22. Januar 1914; Seite 3-6]
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

39 
25. Desinfektionsordnung; 4. November 1895. 
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Ablieferut 
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nicht beseh 
gewaschenen 
zahrikbeßht 
Verwendung und Desinfektion von Tierhaaren. 
86.9 
Pferde⸗, Rinder⸗ und Ziegenhaare, ferner alle von auswärts 
hezogenen Mischungen von Pferde⸗, Rinder- und Ziegenhaaren mit 
nderen Tierhaaren oder Borsten, welche zum Verkaufe oder zur 
—E oder Werkstätten bestimmt sind, 
iterliegen der Desinfektion in der städtischen Desinfektionsanstalt 
Depe sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen 
ergeben. 
Gesponnene Roßhaare sind dem Desinfektionszwange nicht 
anterworfen. 
Ausgenommen vom Desinfektionszwange sind ferner die 
Waren der in Absatz J genannten Art, welche nachweislich bereits 
Iswarts einer Desinfeklion durch mindestens einhalbstündige Ein⸗ 
virkung strömenden Wasserdampfes bei einem Überdruck von 
,16 Atmosphären oder einer vom Magistrate als gleichwertig 
erachteten Desinfektion unterworfen und abgesondert von nicht 
desinfiziertem Maͤterial aufbewahrt wurden. 
der Nachweis über die auswärts erfolgte Dampfdesinfektion 
ist nach Maßgabe des 8 3 Absatz J der Bundesratsbekanntmachung 
om 26. Januar 18099, die Einrichtung und den Betrieb der Roß— 
haarspinnereien usw. betreffend, sowie der Entschließung des Kgl. 
Staaisministeriums des Innern vom 11. Juni 1899 Nr. 10562 
gleichen Betreffs zu erbringen und gemäß dieser Entschließung 
hiort nach Ankunst der Waren dem Stadtmagistrate vorzulegen. 
Gewerbetreibende, welche die in Absatz Jbezeichneten Roh⸗ 
naterialien feilhalten, verkaufen oder in ihren Geschäften verarbeiten, 
ind verpflichtet, über diese Materialien in der Weise Buch zu führen, 
daß daraus die einzelnen Posten der bezogenen Waren nach Menge, 
Durch magistratische Bekanntmachung vom 380. April 1891 (im Amtsblatt 
zicht veröffentlicht) wurde eine von dem Kgl. Bezirksarzte der Stadt Nürnberg 
erfaßte Warnung, die Gefahren der Ansteckung durch Rilzbrand in Geschäften, 
in welchen Tierhaare derarbeitet werden betreffend. erlassen und allen beteiligten 
hewerbetreibenden zugestellt 
Gleichzeitig hat der Stadtmagistrat Nurnberg auf Grund des 8 120 Ab⸗ 
atz 3 der Reichsgewerbeordnung und“ des g 41 der allgemeinen Verordnungen 
om 4. dezember 1892, den Vollzug der Reichsgewerbeordnung betreffend, für 
amtliche Geschäftsbetriebe, jn denen Boͤrsten und Roßhaare, sei es in ungereinigtem, 
ei es in gereinigtem Zustande, zur Verarbeitung kommen, wie 3. B. in Pinsel⸗ 
abriken, Borsten⸗ und Roßhaarverlegereien, Burstenfabriken, Tapeziergeschäften, 
ie distriktspolizeiliche Anordnung getroffen, daß in jedem Arbeitsraunie ein 
kremplar dieser Warnung an augenfälliger Stelle anzubringen ist. 
NAuch wurde den Inhabern der vezeichneten Geschäfte die Verpflichtung 
auferlegt, in ihren Arbeitsräumen den Arbeitern die Befolgung der in der 
Warnung aufgeführten Vorsichtsmaßregeln, besonders die sorgfältige Reinigung 
der Hände mit Seife und warmem Wasser unter Benützung einer dreiprozentigen 
Karbolsaäure, durch Anbringung der hiezu erforderlichen Vorrichtungen und Be— 
reitstellung des anengen Materiales zu ermöglichen.
	        

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