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Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

Monografie

Persistenter Identifier:
06291876
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095834
Titel:
Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg
Signatur:
Amb. 8. 1597a
Erscheinungsort:
Nürnberg
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Erscheinungsjahr:
1904
Umfang:
573 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Anmerkung:
Paginierungsfehler: Seitenzählung springt von Seite 352 auf 570, 569, 568, 567, 353f.; auf Seite 566 folgt 571
Exemplar Amb. 8. 1597a: Trost, Wilhelm / Autogramm / Datum 1908
Exemplar Amb. 8. 1597a: Albrecht, Johann / Autogramm / Datum 1910
Exemplar Amb. 8. 1597a: Stadtbibliothek (Nürnberg) / Zugangsnummer G1064/69

Kapitel

Titel:
Zehnter Abschnitt. Erwerbs- und Gewerbepolizei.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg
  • Einband
  • Titelseite
  • Übersicht des Inhalts.
  • Erster Abschnitt. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
  • Zweiter Abschnitt. Fremdenpolizei und Meldewesen.
  • Dritter Abschnitt. Sammlungen.
  • Vierter Abschnitt. Feier der Sonn- und Festtage.
  • Fünfter Abschnitt. Schutz vor Leben und Gesundheit. Viehseuchen.
  • Sechster Abschnitt. Straßenpolizei, öffentliche Reinlichkeit und Wasserpolizei.
  • Siebenter Abschnitt. Feuerpolizei.
  • Achter Abschnitt. Baupolizei.
  • Neunter Abschnitt. Landwirtschaft.
  • Zehnter Abschnitt. Erwerbs- und Gewerbepolizei.
  • Elfter Abschnitt. Sonstige Vorschriften.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.
  • Richtigstellungen.
  • [Beigelegter Zeitungsausschnitt]
  • [Beigelegte Zeitungsblätter: Nordbayerische Zeitung, Donnerstag 22. Januar 1914; Seite 3-6]
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

252 — 
88. Meßordnung; 30. März 1886. 
vermögen. Diese Papiere sind bei Stellung des Gesuches um An⸗ 
weisung eines Meßplatzes der Polizeibehorde zue Prüfung o 
zulegen. 
83. 
Jeder Verkäufer hat sich innerhalb der Grenzen des ihm an⸗ 
gewiesenen Verkaufsplatzes zu halten und darf! dieselben unter 
keiner Bedingung überschreiten. 
84. 
Verkäufer, welche in gemeindlichen Meßbuden feil halten, 
haben diese vor Beginn der Messe zu untersuchen und etwaige 
Mängel sofort dem Marktmeister anzuzeigen. Privatbuden unh 
Stande dürfen nicht eigenmächtig, sondern nur nach Maßgabe der 
desfalls einzuholsenden polizeilichen Anordnungen aufgestellt werden. 
Auch müssen alle Privatbuüden und Stände binnen langstens drei 
Tagen nach dem Schlusse der Messe vom Meßplatze entfernt sein. 
85. 
Die Budenreihen auf dem Meßplatze dürfen — mit Ausnahme 
der gepflasterten Straßenftrecken — mit Fuhrwerken nicht befahren 
werden, vielmehr sind alle Meßgüter an den Eingängen zum 
Meßplatze abzuladen und zu den Buden entweder zu tragen oder 
auf Handwägen zu schaffen. Ausnahmsweise ist es gestattet, mit 
den Wägen mit Hafnergeschirr, soweil es der Raum erlaubt, bis 
zu den Verkaufsplätzen zu fahren. 
86. 
Die Durchgänge in den Budenreihen dürfen weder durch Kisten 
noch durch sonstige Gegenstände verengt werden, und ebenso ist es 
verboten, Kisten“ hinter den Buden aufzustellen oder Verkaufs⸗ 
gegenstände so auszuhängen, daß sie die Durchsicht durch die 
Reihen verhindern. 
87. 
Der Verkauf auf dem Meßplatze beginnt Morgens 8 Uhr 
und währt bis eine halne Stunde nach Sonnenuntergang. Eine 
Stunde nach Sonnenuntergang Garausläuten) müssen alle Kisten 
und Buden verschlossen und die Budenreihen von Käufern und 
Verkäufern geräum sein, auch dürfen die Budenreihen, soweit sie 
durch das Wächter personal abgesperrt sind von Niemandem be— 
reten werden.
	        

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Ortspolizeiliche Vorschriften Und Örtliche Satzungen Der Stadt Nürnberg. 1904.
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