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Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897 (1897 (1899))

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897 (1897 (1899))

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
03027477
Titel:
Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
Norica
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Anmerkung:
In Fraktur

Band

Persistenter Identifier:
06254533
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20230331101321
Titel:
Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897
Signatur:
Amb. 4. 637(1897)
Bandzählung:
1897 (1899)
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
Norica
Erscheinungsjahr:
1899
Umfang:
XV, 834 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit den Gemeinderechnungen in summarischer Fassung
Anmerkung:
In Fraktur

Kapitel

Titel:
Erster Teil. Verwaltungsbericht.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica

Kapitel

Titel:
Vierte Abteilung. Stadtgebiet. Verkehrswege. Verkehrsmittel.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica

Kapitel

Titel:
Erster Abschnitt. Einverleibung der Landgemeinde Sündersbühl.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg
  • Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897 (1897 (1899))
  • Vorderdeckel
  • Spiegel
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Verzeichnis der Abbildungen.
  • Erster Teil. Verwaltungsbericht.
  • Erste Abteilung. Denkwürdige Vorfälle. Witterung.
  • Zweite Abteilung. Stadtverwaltung. Vertretung nach Außen.
  • Dritte Abteilung. Bevölkerung.
  • Vierte Abteilung. Stadtgebiet. Verkehrswege. Verkehrsmittel.
  • Erster Abschnitt. Einverleibung der Landgemeinde Sündersbühl.
  • Zweiter Abschnitt. Neue Straßennamen und Hausnummern.
  • Dritter Abschnitt. Baulinien und Höhenlagen.
  • Vierter Abschnitt. Straßenpflasterung. Schotterstraßen und Gehsteige.
  • Fünfter Abschnitt. Straßenbahn.
  • Illustration: 5) Neues städtisches Krankenhaus in Nürnberg. Lageplan.
  • Illustration: 6) Neues städtisches Krankenhaus in Nürnberg. Verwaltungsgebäude (Nr. 1), Ansicht von Osten.
  • Fünfte Abteilung. Bauten der Stadtgemeinde.
  • Sechste Abteilung. Größere gemeinnützige Anstalten und Unternehmungen der Stadtgemeinde.
  • Siebente Abteilung. Polizeiverwaltung.
  • Achte Abteilung. Gesundheitspflege. Arbeiterversicherung.
  • Neunte Abteilung. Finanzverwaltung.
  • Zehnte Abteilung. Armenpflege.
  • Elfte Abteilung. Verwaltungszweige verschiedener Art.
  • Zwölfte Abteilung. Unterricht.
  • Dreizehnte Abteilung. Stiftungen.
  • Vierzehnte Abteilung. Gewerbe. Lebensmittelverbrauch. Verkehr.
  • Zweiter Teil. Summarische Ergebnisse der Gemeinderechnungen.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.
  • Illustration: 37) Gesamtansicht des neuen Krankenhauses aus der Vogelschau.
  • Spiegel
  • Rückdeckel
  • Farbinformation

Volltext

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Schon kurz nach dem Erlaß des Gemeindeedikts, nämlich unterm 5. Dezember 1818 
kam zwischen der Stadt Nürnberg und den Vorstädten Gostenhof und Wöhrd, die damals 
eigene Gemeinden bildeten, folgende Punktation zu Stande: 
1) Es soll eine polizeiliche Vereinigung der Vorstädte Gostenhof und Wöhrd mit der 
Stadt Nürnberg nach Artikel 3, 6 und 7 des Gemeindeedikts vom 17. Mai 1818 
pestehen. 
Das bisherige Gemeinde- und Lokalstiftungsvermögen der beiden Vorstädte und 
der Stadt soll jedem Teil zur besonderen Benützung und Verwaltung vorbehalten 
bleiben. 
Die den beiden Vorstädten aus der Zeit vor deren Abtrennung von der Stadt 
Nürnberg zustehenden Ansprüche an die städtischen Wohlthätigkeitsanstalten werden 
in der Weise geregelt, daß die Vorstädte Gostenhof und Wöhrd aus dem städtischen 
Wohlthätigkeitsfond zu Armenzwecken wöchentlich je 6 Gulden, ferner je eine 
Pfründnerstelle im heiligen Geistspital angewiesen erhalten, daß endlich auch in 
den übrigen städtischen Versorgungs- und Krankenanstalten, im Irren- und Waisen— 
haus nach Thunlichkeit Individuen aus den Vorstädten Gostenhof und Wöhrd 
gegen einen verhältnismäßigen Beitrag Aufnahme finden. 
Den Vorstädten Gostenhof und Wöhrd bleibt zwar die Unterhaltung ihrer Orts— 
irmen überlassen; dies schließt jedoch nicht aus, daß die Stadt und die beiden 
Korstädte für allgemeine Armenanstalten zusammenwirken. 
Die bisherigen Unterschiede im Gewerbe- und Zunftwesen zwischen der Stadt und 
den beiden Vorstädten sollen aufhören. Die Einzünftung der Meister der Vor— 
tädte in die zünftigen Gewerbe der Stadt soll kostenfrei erfolgen. 
Es soll ferner freier Umzug aus den Vorstädten in die Stadt und umgekehrt, 
jedoch unter Aufsicht und mit Genehmigung des Stadtmagistrats gewährt werden. 
7) Die beiden Vorstädte übernehmen einen verhältnismäßigen Teil der Kosten der 
gemeinschaftlichen Polizeiverwaltung. 
Nach der Zählung vom Jahre 1820 betrug die Einwohnerzahl in Gostenhof 1330, in 
Wöhrd 2033, also die beiden Vorstädte 3363 Seelen. Die Stadt Nürnberg hatte sonach mit 
Hinzurechnung der Bewohner derselben 26854 Einwohner. 
Diese Vereinbarung, welche den ersten Schritt zur völligen Einverleibnng der beiden Vor— 
städte in die Stadt Nürnberg bildete, wurde jedoch seitens der Staatsregierung zunächst nicht 
endgiltig bestätigt. Die königliche Entschließung vom 10. September 1820 sagt hierüber: 
Da kein zureichender Grund aufzufinden ist, wonach die Vereinigung der Gemeinden 
Gostenhof und Wöhrd mit der Stadt Nürnberg in polizeilicher Beziehung als not— 
wendig zu erachten wäre, so kann eine definitive Bestätigung hierüber nicht erteilt 
werden, sondern dieselbe wird lediglich als eine provisorische Verfügung angesehen, 
welche wieder aufgehoben werden soll, sobald administrative Rücksichten die Wieder— 
herstellung des Zustandes vom 29. Jult 1818 erfordern oder sobald eine der beteiligten 
Gemeinden ihren Austritt aus dem gegenwärtigen Verbande in gesetzlicher Form erklärt 
haben wird. 
Wie aus den landesherrlichen Entschließungen von 10. September 1820 und 15. April 
1822 hervorgeht, beschränkte sich die Vereinigung der beiden Vorstädte Gostenhof und Wöhrd 
mit der Stadt Nürnberg nicht auf das polizeiliche Gebiet, sondern dehnte sich gleich von 
Anfang an auf die ganze Verwaltung aus. Die beiden Vorstädte hatten gar keine eigene 
Bemeindeverwaltung. Als solche fungierte der Stadtmagistrat Nuürnberg, welchem aus den
	        

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