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Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912 (1912 (1913))

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Bibliographic data

fullscreen: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912 (1912 (1913))

Multivolume work

Persistent identifier:
03027477
Title:
Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg
Document type:
Multivolume work
Collection:
Norica
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Language:
German
Anmerkung:
In Fraktur

Volume

Persistent identifier:
06254494
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20230413073837
Title:
Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912
Shelfmark:
Amb. 4. 637(1912)
Volume count:
1912 (1913)
Document type:
Volume
Collection:
Norica
Publication year:
1913
Scope:
[Getr. Zählung]
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Language:
German
Anmerkung:
In Fraktur

Chapter

Title:
Erster Teil. Verwaltungsbericht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Collection:
Norica

Chapter

Title:
XV. Finanzwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Collection:
Norica

Chapter

Title:
8. Lustbarkeitssteuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Collection:
Norica

Contents

Table of contents

  • Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg
  • Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912 (1912 (1913))
  • Front cover
  • Edge
  • Title page
  • Inhalt.
  • Verzeichnis der Abbildungen.
  • Vorbemerkung.
  • Erster Teil. Verwaltungsbericht.
  • Ehrenbürger der Stadt Nürnberg.
  • I. Denkwürdige Vorfälle.
  • II. Witterung, Stadtgebiet und Bevölkerung.
  • III. Gemeindevertretung und Verwaltung.
  • IV. Polizeiverwaltung.
  • V. Gewerbe- und Straßenpolizei.
  • V. Bauwesen.
  • VII. Städtische Betriebe.
  • VIII. Feuerschutz und Feuerversicherung.
  • IX. Gemeinnützige Anstalten. Armenwesen und Wohltätigkeit.
  • X. Gesundheitswesen.
  • XI. Soziale Versicherung.
  • XII. Kultusangelegenheiten.
  • XIII. Schulen.
  • XIV. Kunst und Wissenschaft.
  • XV. Finanzwesen.
  • 1. Kassen- und Rechnungswesen.
  • 2. Vermögen und Schulden der Stadtgemeinde.
  • 3. Anlehen.
  • 4. Städtischer Grundbesitz.
  • 5. Örtliche Besitzveränderungsabgabe.
  • 6. Gemeinde-Umlagen.
  • 7. Gefälle.
  • 8. Lustbarkeitssteuer.
  • 9. Hundesteuer.
  • 10. Gebühren.
  • Nachtrag.
  • Zweiter Teil. Summarische Ergebnisse der Gemeinderechnungen.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.
  • Druckfehler-Berichtigung.
  • Paste down
  • Back cover
  • Colour checker

Full text

520 
Finanzwesen 
2. Die in 88 6 und 13 der Gemeindesatzung angeordneten Anzeigen sind im städtischen Lustbarkeits— 
steueramte entweder mündlich oder durch Übergabe eines wahrheitsgetreu ausgefüllten und vom Anmeldenden 
unterschriebenen Anmeldeblattes zu betätigen. 
Die in 88 15 und 17 vorgeschriebenen Anzeigen müssen dem städtischen Lustbarkeitssteueramte innerhalb 
der dort bezeichneten Frist mündlich oder schriftlich zugegangen sein. 
In diesem Amte sind auch die fälligen Steuerbeträge einzuzahlen, die Steuerkartenblocks gegen sofortige 
Bezahlung zu lösen oder die Eintrittsausweise zur Abstempelung vorzulegen, die Nachweisungen über die ver— 
kauften Eintrittsausweise und Steuerkarten abzuliefern und alle sonstigen in der Gemeindesatzung für die Steuer— 
pflichtigen vorgeschriebenen Geschäfte zu erledigen. 
3. Musik- und Gesangsproben, sowie nicht vorbereitete (sogenannte improvisierte) musikalische oder 
gesangliche Aufführungen fallen nicht unter die Gemeindesatzung, wenn kein Zulaßgeld erhoben und nicht ein— 
gesammelt wird. 
Bei Vereinsveranstaltungen werden Freikarten besteuert, wenn der Zutritt zu einer Lustbarkeit grund— 
sätzlich ein entgeltlicher, d. h. gegen ein Eintrittsgeld von 35 — an möglich ist und nur ausnahmsweise einzelnen 
Personen freier Eintritt gegen besonderen Ausweis gewährt wird (8S 5 Ziffer 4 Absatz III). Ministerial-Ent— 
schließung vom 21. Juni 1910 Nr. 5008 / 186. 
4. Wenn die Erhebung der Kartensteuer durch Mitaushändigung von Steuerkarten (Ergänzungskarten 
mit dem Aufdruck des Steuerbetrages) zu erfolgen hat, so ist der Kartensteuerbetrag entsprecheud der erhaltenen 
Zahl von Steuerkarten stets schon bei der Aushändigung der Steuerkarten zu bezahlen gegen Abrechnung nach 
der Veranstaltung. Eine Rückerstattung der gezahlten Beträge findet nur nach Maßgabe der unbenutzt gebliebenen 
und dem Lustbarkeitssteueramte zurückgelieferten Karten statt. 
5. Die Theaterunternehmungen können von Fall zu Fall von der Abstempelung der Eintrittsausweise 
entbunden werden und haben solchenfalls die Kartensteuer auf Grund der dem Lustbarkeitssteueramte täglich ein— 
zureichenden Kassenberichte zu entrichten, aus denen für jede Vorstellung Zahl und Preise der Theaterplätze sowie 
die Zahl der ausgegebenen Eintrittsausweise genau ersichtlich sein müssen. Die Richtigkeit des Kassenberichtes ist 
von dem Theaterunternehmer unterschriftlich zu bestätigen; für die Richtigkeit haftet er dem Amte allein. 
Die Theaterunternehmer haben vorbehaltlich anderweitiger Anordnung dem Lustbarkeitssteueramte stets 
vor Beginn einer Spielzeit je ein Verzeichnis der Familienkarten, Abonnementskarten, Dauerkarten u. dergl., aus 
dem Name, Stand und Wohnung des Inhabers sowie alle nach 8 5 der Gemeindesatzung zur Steuerberechnung 
notwendigen Angaben (wie Theaterplatz, Preis der Karte usw.) erhellen, vorzulegen und etwaige Anderungen 
oder Ergänzungen alsbald nachträglich mitzuteilen; soweit für solche Karten bei der jedesmaligen Benutzung die 
Kartensteuer zu entrichten ist, hat der Unternehmer für ihre richtige Einhebung und Ablieferung an das Lustbar— 
keitssteueramt zu sorgen. 
6. Zur Anmeldung jeder lustbarkeitssteuerpflichtigen Veranstaltung ist nicht nur der Veranstalter oder 
Unternehmer verpflichtet, sondern auch der Besitzer, welcher das Lokal zur Verfügung stellt. 
Jeder Wirt ist verpflichtet, die Veranstaltung eines Fisch- oder Ganskränzchens in seiner Wirtschaft, 
auch wenn es nach 8 18 Ziffer 7 der Gemeindesatzung als erste Veranstaltung im Kalenderjahre steuerfrei ist, 
dem Lustbarkeitssteueramte schriftlich oder mündlich zwei Tage zuvor anzuzeigen. 
7. Die Konzerte auswärts wohnender Künstler, von auswärtigen Musikkapellen usw. gelten auch dann 
als Veranstaltungen Auswärtiger, wenn die Konzerte für Rechnung eines hiesigen Vereins oder Unternehmers 
stattfinden. Gleichgiltig ist, wo diese Konzerte veranstaltet werden. 
8. Die Ausnahmebestimmung in 8 4 Ziffer 1 Absatz 3 der Gemeindesatzung, daß von der Entrichtung 
der Kartensteuer Eintrittskarten bis zum Preise von einschließlich 70 — befreit sind, findet auf Konzerte, beispiels— 
weise auf die Charfreitagskonzerte, dann auf Kabaretts, Rezitationen und dergl. in den hiesigen Theatern keine 
Anwendung. 
„Als gewöhnliche Höhe“* der Garderobe- und Programmgebühr im Sinne des 8 4 Ziffer 2 Absatz 2 
der Gemeindesatzung wird ein Preis von höchstens 20 Pfennig für die Garderobe und von 10 Pfennig für ein 
Programm zu Grunde gelegt. 
9. Wird gemäß 8 20 Ziffer 2 der Gemeindesatzung mit Besitzern von solchen Lokalen, in denen Lust⸗ 
barkeiten häufig stattfinden, eine besondere Vereinbarung getroffen, so sind die Veranstalter oder Unternehmer bei 
der Hinausgabe von Steuerkarten verpflichtet, nach einer jeden Lustbarkeit beim Lustbarkeitssteueramte Anzeige 
über die Gattung und die Anzahl der verkauften Steuerkarten spätestens an dem auf den Veranstaltungstag 
folgenden zweiten Werktage bis 5 Uhr nachmittags zu erstatten. 
10. Alle Abweichungen von den Vorschriften der Gemeindesatzung, die einzelnen Steuerpflichtigen auf 
Antrag vom Magistrate bewilligt werden, sind jederzeit widerruflich, auch wenn dies in der Bewilligung nicht 
besonders bemerkt ist. Die Bewilligungen gelten nur für diejenige Person und für iene Lustbarkeit, für welche 
sie erteilt wurde. 
gzotge eto 
—J 
eclegen. 
11 
Aitof,
	        

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