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Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912 (1912 (1913))

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Bibliographic data

fullscreen: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912 (1912 (1913))

Multivolume work

Persistent identifier:
03027477
Title:
Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg
Document type:
Multivolume work
Collection:
Norica
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Language:
German
Anmerkung:
In Fraktur

Volume

Persistent identifier:
06254494
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20230413073837
Title:
Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912
Shelfmark:
Amb. 4. 637(1912)
Volume count:
1912 (1913)
Document type:
Volume
Collection:
Norica
Publication year:
1913
Scope:
[Getr. Zählung]
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Language:
German
Anmerkung:
In Fraktur

Chapter

Title:
Erster Teil. Verwaltungsbericht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Collection:
Norica

Chapter

Title:
VIII. Feuerschutz und Feuerversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Collection:
Norica

Chapter

Title:
1. Feuerpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Collection:
Norica

Contents

Table of contents

  • Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg
  • Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912 (1912 (1913))
  • Front cover
  • Edge
  • Title page
  • Inhalt.
  • Verzeichnis der Abbildungen.
  • Vorbemerkung.
  • Erster Teil. Verwaltungsbericht.
  • Ehrenbürger der Stadt Nürnberg.
  • I. Denkwürdige Vorfälle.
  • II. Witterung, Stadtgebiet und Bevölkerung.
  • III. Gemeindevertretung und Verwaltung.
  • IV. Polizeiverwaltung.
  • V. Gewerbe- und Straßenpolizei.
  • V. Bauwesen.
  • VII. Städtische Betriebe.
  • VIII. Feuerschutz und Feuerversicherung.
  • 1. Feuerpolizei.
  • 2. Feuerlöschwesen.
  • 3. Gebäudebrandversicherung.
  • IX. Gemeinnützige Anstalten. Armenwesen und Wohltätigkeit.
  • X. Gesundheitswesen.
  • XI. Soziale Versicherung.
  • XII. Kultusangelegenheiten.
  • XIII. Schulen.
  • XIV. Kunst und Wissenschaft.
  • XV. Finanzwesen.
  • Nachtrag.
  • Zweiter Teil. Summarische Ergebnisse der Gemeinderechnungen.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.
  • Druckfehler-Berichtigung.
  • Paste down
  • Back cover
  • Colour checker

Full text

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Feuerschutz und Feuerversicherung 
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8 9. Wer leicht entzündliche, flüssige Stoffe der in 81 der Kgl. Allerhöchsten Verordnung vom 
J. Juni 1902 (G.-V.-Bl. S. 211 ff.) genannten Art lagert, hat hiervon dem Stadtmagistrat sofort Anzeige zu 
erstatten und allen hierauf ergehenden polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten, ohne Rücksicht darauf, ob die 
zelagerten Stoffe dem Verkaufe unterstellt werden oder dem eigenen Bedarf, insbesondere der Kraftfahrzeug— 
besitzer, dienen. 
Die Anzeigepflicht entfüllt, wenn von den in 81 Ziffer 1 der genannten Verordnung aufgeführten 
Stoffen nicht mehr als insgesamt 30 ku, von den in 8 1 Ziffer Il aufgeführten Stoffen nicht mehnals insgesamt 
750 kg9 vorrätig gehalten werden. 
8 10. Auf jeden Fall müssen die Gefäße, welche zur Aufbewahrung der in 8 9 angegebenen Stoffe 
zienen, aus Metall, Steinzeug oder starkem Glas hergestellt und sorgfältig verschlossen sein. Spiritus kann in 
Holzfässern gelagert werden. 
Gefäße, welche die in 8 1, Ziffer J der mehrgenannten Verordnung aufgeführten Stoffe enthalten, sind 
mit der Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen; solche Stoffe dürfen nur bei Tageslicht umgefüllt werden. 
Soweit von den Stoffen nur die in 89 Abs. II der Vorschrift angegebenen Mengen gelagert werden, 
müssen sie in möglichster Entfernung von Ofen und von offenem Lichte aufbewahrt und dürfen nicht dem Ein— 
flusse der Sonne ausgesetzt werden; für die Aufbewahrung größerer Mengen finden die Vorschriften der 88 1828 
der Kgl. Verordnung vom 9. Juni 1902 gleichmäßige Anwendung ohne Unterschied des Zweckes, zu welchem die 
Lagerung dient. 
8 11. Wer einen Explosionsmotor aufstellen will, hat dem Stadtmagistrat hiervon rechtzeitig Anzeige 
zu erstatten und allen ergehenden Anordnungen Folge zu leisten. 
IV. Sonstige feuergefährliche Handlungen. 
8 12. Das Trocknen von Holz und Spänen an Feuerungsanlagen aller Art ist untersagt. 
8 13. Kleider, Betten und andere brennbare Gegenstände müssen von geheizten Feuerungsanlagen ent— 
fernt gehalten werden. 
8 14. Das Rauchen ist verboten: 
in allen Fabrißken und Arbeitsräumen mit feuergefährlichen Betrieben sowie an allen Örtlichkeiten, wo 
mit leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden festen, flüssigen oder gasförmigen 
Stoffen gearbeitet wird oder wo solche Stoffe gelagert werden; 
in den Werkstätten aller Holzarbeiter, insbesondere der Schreiner, Wagner und Drechsler; 
in Theatern aller Art, sowohl im Zuschauerraume als auch auf der Bühne und den Vorplätzen und 
Gängen sowie in Schau- und anderen Buden, insbesondere auch in Lichtspielhäusern, soferne nicht aus— 
nahmsweise der Stadtmagistrat im einzelnen Fall und unter besonderen Bedingungen das Rauchen 
genehmigt; 
in allen städtischen Amtsgebäuden, soferne nicht im einzelnen Fall eine Ausnahme zugelassen ist. 
An den in Ziffern 1 mit 3 genannten Orten ist auf das Rauchverbot deutlich und augenfällig 
hinzuweisen. 
8 15. Das Auflösen von Schellack in Spiritus ebenso wie das Sieden von Ol, Firnis, Teer u. dergl. 
Gegenständen in kleineren Mengen zum augenblicklichen Geschäfts- und Hausbedarfe ist in Räumen, in welchen 
sich leicht feuerfangende Gegenstände befinden, z. B. in Werkstätten, überhaupt in der Näbe solcher Gegenstände 
untersagt. 
Die zum Sieden solcher Materialien benutzten Gefäße dürfen nicht unmittelbar auf offenes Feuer 
gesetzt werden, sondern sind in ein mit Wasser gefülltes Gefäß zu stellen. 
Hinsichtlich der Behandlung größerer Mengen von solchen Gegenständen wird auf 8 18 der allgemeinen 
Verordnungen vom 27. Juni 1862, die Verhütung von Feuersgefahr betreffend, verwiesen. 
8 16. Die Ansammlung größerer Mengen gebrauchter mit Sl, Fett oder Putzkalk behafteter Putz- 
lappen und Faserstoffe zum Zwecke der Wiederverwendung ist nur im Freien und zwar entweder in ausgemauerten 
Gruben mit feuersicherem Abschluß oder in verschließbaren eisernen Behältern gestattet. 
Die Aufbewahrung derjenigen Menge solcher Lappen und Faserstoffe, welche durch den Gebrauch eines 
Tages angefallen ist, ist nur in feuersicheren, geschlossenen Behältern, welche mit eisernen Füßen versehen sind, 
gestattet, falls nicht eine anderweitige feuersichere Aufbewahrung dieser Menge nachgewiesen ist. 
8 17. Jene mit Feuer arbeitenden Gewerbetreibenden, in deren Betrieben das Feuer über den Kamin 
hinausschlügt und die Arbeiten in nicht regelmäßig wiederkehrenden kurzen Zwischenräumen stattfinden, haben 
von der Vornahme solcher Arbeiten unter Angabe der Zeit und mutmaßlichen Dauer 24 Stunden vor Beginn 
Anzeige bei der Polizeihauptwache entweder schriftlich oder mundus erstatten. 
Dieselbe Anzeigepflicht haben Personen, welche Keller ausbrennen. 
8 eee e e ortspolizeiliche Vorschrift werden mit den gesetzlichen 
Strafen belegt.
	        

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