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Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Monografie

Persistenter Identifier:
06198604
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095400
Titel:
Das alte Nürnberger Kriminalrecht
Signatur:
Amb. 8. 1365a
Autor:
Knapp, Hermann
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Guttentag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
1896
Umfang:
XVIII, 307 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
nach Rats-Urkunden erläutert
Anmerkung:
Enth. außerdem: Kamann: Das alte Nürnberger Kriminalrecht [Buchbesprechung], aus: Anzeiger des germanischen Nationalmuseums, 1896, Nr. 3
Exemplar Amb. 8. 1365a: Mummenhoff, Ernst / Autogramm
Exemplar Amb. 8. 1365a: Stadtbibliothek (Nürnberg) / Zugangsnummer G3809/1958

Kapitel

Titel:
A. Allgemeiner Theil.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
II. Die Strafe.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
Einleitung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das alte Nürnberger Kriminalrecht
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Quellen.
  • Litteratur.
  • Inhalt.
  • Einleitung
  • A. Allgemeiner Theil.
  • I. Das Verbrechen.
  • II. Die Strafe.
  • Einleitung.
  • A. Die einzelnen Straf-Mittel.
  • B. Die Strafzumessung.
  • B. Besonderer Teil.
  • I. Verbrechen wider den Rechtsfrieden.
  • II. Missetaten an Leib und Leben.
  • III. Verletzungen an der Ehre.
  • IV. Verbrechen wider die persönliche Freiheit.
  • V. Verletzungen der Sittlichkeit.
  • VI. Verbrechen wider das Eigentum.
  • VII. Missetaten wider die Religion.
  • VIII. Missetaten wider Obrigkeit und Gemeinwesen.
  • Sach-Register.
  • Berichtigung.
  • Impressum
  • [Handschriftlicher Brief]
  • Anzeiger des germanischen Nationalmuseums. 1896. Nr. 3 - Mai und Juni.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

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Einleitung. 
1 
Von Verstümmelungs- und Ehrenstrafen sehen wir sie geleitet, 
welche — wie die peinlichen Strafen überhaupt — in der Folge 
immer mehr Opfer heischen. 
Gegen Mitte des 15. Jahrhunderts entschlielst man sich bei 
minder bedenklichen Reaten — und zwar vorerst als Korrektiv 
Einheimischen gegenüber — zur Verhängung der Gefängnisstrafe, 
welche — sich in der Folge in verschiedne Gattungen verzweigend — 
die Stadtverweisung allmählig zu verdrängen versteht. Das von 
nicht geringer Zuversicht beseelte Bestreben, sich schädlicher Sub- 
jekte in grofser Zahl auf wenig kostspielige Weise dureh Lieferung 
auf die Galeere zu enthalsen, wird nur zu bald aus finanziellen 
Gründen in seinen Erwartungen getäuscht. Zu Ausgang des 
nächsten Jahrhunderts endlich zeigt sich ein seltsamer Kontrast: 
Während dank dem Kinflufs der Karolina hinsichtlich des Aus- 
spruchs von peinlichen Strafen systematische, exorbitante Strenge 
sich kundgibt und — neben hervorragender Beachtung des Willens- 
moments — Delikte, welche vordem fast straflos blieben, wie 
Kindstötung, furchtbarste Ahndung erfahren, gelangen Totschläge 
im Landgebiet noch durch „liebliche“ Richtung, d. h. durch Taidi- 
gung mit der klägerischen Sippe, zum vollgiltigen Austrag. 
Indem im Übrigen gelegentlich der Besprechung der einzelnen 
Strafmittel auch ihre historische Entwicklung berücksichtigt ist. 
erscheint es hier zweckdienlich, zu prüfen, inwiefern die Talions- 
idee — das Prinzip der Wiedervergeltung, welches ja, so zweifel- 
haft seine Berechtigung, sich selbst in unsrer Zeit noch grofsen 
Einflusses zu rühmen vermag — im alten Nürnberger Recht Ver- 
wirklichung erhält. 
Vor allem findet die Talion bei den Hauptdelikten Ausdruck, 
wie — wenigstens später — der Totschläger dem Tod an sich, 
der Brenner der Vernichtung durch Feuer anheimfällt. Auch der 
Verlust der Schwurhand bei Meineid, der Zunge bei Gottes- 
lästerung streift nahe an dieses Prinzip. Dem mosaischen Spruche 
„Aug um Aug. Zahn um Zahn“ entsprechen indefs vornehmlich 
einige prägnante Sätze, welche die Ahndung von Leibesverletzungen 
und Verleumdungen betreffen und zugleich die hinsichtlich ihrer 
noch im 16. Jahrhundert geltende Rechtsanschauung illustrieren. 
In den PO. heilst es: „So aber yemant dem andern einen 
vinger oder zehen oder ein oder mer gelide an einem oder mer 
fingern oder zehen abslüge oder vemand ein hand, ein‘ arm, ein 
Kaapp. Nürnberger Kriminal-HKecht
	        

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