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Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Monografie

Persistenter Identifier:
06198604
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095400
Titel:
Das alte Nürnberger Kriminalrecht
Signatur:
Amb. 8. 1365a
Autor:
Knapp, Hermann
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Guttentag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
1896
Umfang:
XVIII, 307 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
nach Rats-Urkunden erläutert
Anmerkung:
Enth. außerdem: Kamann: Das alte Nürnberger Kriminalrecht [Buchbesprechung], aus: Anzeiger des germanischen Nationalmuseums, 1896, Nr. 3
Exemplar Amb. 8. 1365a: Mummenhoff, Ernst / Autogramm
Exemplar Amb. 8. 1365a: Stadtbibliothek (Nürnberg) / Zugangsnummer G3809/1958

Kapitel

Titel:
A. Allgemeiner Theil.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
I. Das Verbrechen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
3. Der Versuch.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das alte Nürnberger Kriminalrecht
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Quellen.
  • Litteratur.
  • Inhalt.
  • Einleitung
  • A. Allgemeiner Theil.
  • I. Das Verbrechen.
  • 1. Benennung und Einteilung.
  • 2. Der verbrecherische Wille.
  • 3. Der Versuch.
  • 4. Die Notwehr.
  • 5. Die Teilnahme.
  • II. Die Strafe.
  • B. Besonderer Teil.
  • I. Verbrechen wider den Rechtsfrieden.
  • II. Missetaten an Leib und Leben.
  • III. Verletzungen an der Ehre.
  • IV. Verbrechen wider die persönliche Freiheit.
  • V. Verletzungen der Sittlichkeit.
  • VI. Verbrechen wider das Eigentum.
  • VII. Missetaten wider die Religion.
  • VIII. Missetaten wider Obrigkeit und Gemeinwesen.
  • Sach-Register.
  • Berichtigung.
  • Impressum
  • [Handschriftlicher Brief]
  • Anzeiger des germanischen Nationalmuseums. 1896. Nr. 3 - Mai und Juni.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

3. Der Versuch. 
3. Der Versuch. 
In frühester Zeit sehen wir den Versuchsbegriff noch nicht 
völlig entwickelt, jedoch eine Reihe von strafbaren Handlungen 
als vollendete Delikte behandelt, welche sich heute zumeist als 
Versuchsarten charakterisieren würden. Bezüglich der Höhe des 
Strafmalses stehen sie dabei hinter jenen keineswegs zurück. 
Begründet ihre Ahndungswürdigkeit hie und da ein gemeingefährliches 
(jebahren an sich, wie z. B. das Tragen spitziger Messer „ane sache“, 
oder des Schwertes durch solehe, welche des Waffenrechts nicht 
teilhaftig sind, so ist doch in der Regel zu polizeilichem oder ge- 
richtlichem Einschreiten beansprucht, dafs die gefährliche Handlung 
mit einer scharf erkennbaren Schädigungsabsicht in der Richtung 
gegen eine bestimmte Person hin vorgenommen worden ist. Gelangt 
dieser sträfliche Vorsatz zur sinnlichen Wahrnehmung, so tritt die 
hiefür genau normierte Bulse ein, welche bei Zahlungsunfähigkeit 
in eine peinliche Sühne überzugehen vermag; das Ansehen der 
Person, der Wert des Gutes, deren Verletzung beabsichtigt war, 
bilden kein straf bestimmendes Moment. Die Art des rechtsfeindlichen 
Benehmens ist das allein maflsgebende; ob der Täter z. B. dadurch, 
dafs er das Messer zückte, nur eine Drohung oder in der Folge 
einen Mord auszuführen gedachte, unterliegt keiner weitern Beweis- 
erhebung oder beeinflulst wenigstens nicht das Strafmals. 
So ist auch das „verdechtliche Verhüten‘“ genau betrachtet 
nichts anderes, als eine Versuchshandlung, die als selbständiges 
Delikt betrachtet und äufserst hoher Ahndung unterstellt ist. Das 
Tragen spitziger Messer veranlafst eine Buflse von 60 Pfennigen; 
geschah es jedoch „verlich auf jemans schaden‘, so erhöht sich 
jene auf zwei Pfund. Das Laufen mit verbotner Wehr zu einem 
„criege* (samenung, auflauf) ist ferner anzuführen, das Verweilen 
in eines andern Korn oder Garten, das verräterische ostendere in 
bona eivium, um die Feinde der Stadt zu deren Brandschatzung 
und Beraubung anzustacheln, das gefährliche Gehen bei Nacht 
„one sichtig prynent liecht*.!) 
Ist das vollendete Verbrechen des Verführens von Bürgers- 
töchtern schwerer Sühne unterworfen, so erfreut sich auch schon 
das „fährliche Stellen nach andrer Leute Kind“ gebührender 
Würdigung. Wir finden hier neben ewiger und langjähriger Ver- 
1 PO. 38. 29. 55: AB. L 10.
	        

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