Virtuelle Schatzkammer der Stadtbibliothek Nürnberg Logo Vollbild
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Monografie

Persistenter Identifier:
06198604
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095400
Titel:
Das alte Nürnberger Kriminalrecht
Signatur:
Amb. 8. 1365a
Autor:
Knapp, Hermann
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Guttentag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
1896
Umfang:
XVIII, 307 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
nach Rats-Urkunden erläutert
Anmerkung:
Enth. außerdem: Kamann: Das alte Nürnberger Kriminalrecht [Buchbesprechung], aus: Anzeiger des germanischen Nationalmuseums, 1896, Nr. 3
Exemplar Amb. 8. 1365a: Mummenhoff, Ernst / Autogramm
Exemplar Amb. 8. 1365a: Stadtbibliothek (Nürnberg) / Zugangsnummer G3809/1958

Kapitel

Titel:
B. Besonderer Teil.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
VII. Missetaten wider die Religion.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
1. Ketzerei.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das alte Nürnberger Kriminalrecht
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Quellen.
  • Litteratur.
  • Inhalt.
  • Einleitung
  • A. Allgemeiner Theil.
  • I. Das Verbrechen.
  • II. Die Strafe.
  • B. Besonderer Teil.
  • I. Verbrechen wider den Rechtsfrieden.
  • II. Missetaten an Leib und Leben.
  • III. Verletzungen an der Ehre.
  • IV. Verbrechen wider die persönliche Freiheit.
  • V. Verletzungen der Sittlichkeit.
  • VI. Verbrechen wider das Eigentum.
  • VII. Missetaten wider die Religion.
  • 1. Ketzerei.
  • 2. Hexerei und Zauberei.
  • 3. Gotteslästerung.
  • 4. Meineid.
  • VIII. Missetaten wider Obrigkeit und Gemeinwesen.
  • Sach-Register.
  • Berichtigung.
  • Impressum
  • [Handschriftlicher Brief]
  • Anzeiger des germanischen Nationalmuseums. 1896. Nr. 3 - Mai und Juni.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

Kt 
A 
1} 
\p 
pr 
IH 
Al 
12 
m 
mt 
Dr 
in 
N 
US 
7. 
Tl 
1p 
mn 
an 
I 
70 
‘ar 
‘Pr 
MM 
er 
‘PT 
‚uf 
mM 
AM 
nf, 
Zıa 
ER 
|. Ketzerei. 
265 
zum Abschlufs und nannte unter Anerkennung der tatkräftigen, 
Beihilfe der Stadträter“) an hundert Namen von Schuldigen, welche 
hierauf unter Androhung der bekannten, im Leumundsprivileg 
verewigten Sühne für immer verwiesen wurden. Sicher war ihnen 
bald die Heimkehr wieder beschieden, mancher von ihnen mochte 
vielleicht eine gewichtige Stimme im Aufruhrrat des nächsten 
Dezenniums führen. Müllner negiert — wohl wider besseres 
Wissen - - überhaupt die Bestrafung der Bürger: „Ist ihnen nichts 
ungebührlichs zugemessen worden, was der Inquisitor mit seiner 
Rott selbst bekannt“, schlielst schadenfroh der Chronist.*) 
Nach Vitoduranus wären 1340 mehrere Katharer eingeäschert 
worden. Ist dies nicht weiter bestätigt, so erweisen doch die 
Umtriebe des Begharden Hermann Küchener, welcher um diese 
Zeit von Nürnberg nach Würzburg zog und sich dort zum Wider- 
ruf seiner Lehren bewegen liels, dafs der Erfolg der Inquisition 
ein sehr zweifelhafter gewesen.®) 
1348 verweisen die Aufrührer, welche es nach gelungenem 
Verfassungssturz mit Kaiser, Klerus und den Juden nicht ver- 
lerben wollen, den H. Graser, welcher wider christlichen Glauben 
gepredigt, auf nur hundert Jahre unter der Zusicherung, ihn bei 
der Rückkehr dem Bischof auszuliefern.®) 
1378 kam der Kirchenfürst, dem das Treiben der Sektierer 
nun doch zu übermütig und bedenklich geworden, — denn wie 
leicht konnte die einflufsreiche Stadt selbst zu offener Huldigung 
dieser Irrlehren veranlafst werden — in eigner Person, vom Rat, 
welcher diesmal in keinerlei Weise zu widerstreben wagte, auf 
dem Rathaus begrüßt. Das Verfahren war jetzt auch von besserem 
Erfolge bekrönt. Die Inquisitoren gingen nicht so. zaghaft, wie 
H. v. Stein, an das Werk; sie griffen sogleich ins Volle. Nach 
den Rechnungsbiüchern wenigstens wurden die „ungelaubigen ver- 
leymuten lewt“ durch 58 Söldner gefangen; aufserdem sind Zahlungen 
an den Lochmeister für Verköstigung, an Züchtiger und Löwen 
illos, quos Inquisitor suspectos duceret, sed potius per Inquisitorom, quod 
in inquisitionis negotio non procedetur. 
3) quod Seultetus Consules ac Scabini in inquisitionis negotio se fideles 
et. legales exhibuerunt et oınnem diligentiam adhibuerunt. 
4) Ann, 1832. 5) Haupt, 5. 
ö) AB. Lochner, 124: Ann. 1848: nach Mülluer werden auch 1354 mehrere 
Dersonen beim Hals verwiesen. 
ıpT
	        

Zitieren und Nachnutzen

Zitieren und Nachnutzen

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zum Werk und aktuellem Bild.

Monografie

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Volltext PDF DFG-Viewer
TOC

Kapitel

PDF RIS

Bild

PDF ALTO TEI Volltext
Herunterladen

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Zitierlinks

Zitierlinks

Monografie

Um dieses Werk zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Kapitel

Um dieses Strukturelement zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Bild

Um dieses Bild zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zitierempfehlung

Knapp, Hermann. Das Alte Nürnberger Kriminalrecht. Guttentag.
Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der erste Buchstabe des Wortes "Baum"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.